Seit 1991 die einzige deutsch-ungarische Gesellschaft mit Sitz in der deutschen Hauptstadt

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GRUNDGESETZ UNGARNS

Parlamentarische Verabschiedung am 18. April 2011

Unterzeichnung durch den Staatspräsidenten (Ausfertigung) am 25. April 2011 ("Osterverfassung")

In Kraft seit dem 1. Januar 2012

 

Grundgesetz Ungarns – Magyarország Alaptörvénye

Gott, segne die Ungarn!


NATIONALES BEKENNTNIS (Nemzeti Hitvallás)

WIR, DIE MITGLIEDER DER UNGARISCHEN NATION, erklären zu Beginn des neuen Jahrtausends, in der Verantwortung für alle Ungarn, folgendes:

Wir sind stolz darauf, daß unser König, der Heilige Stephan I., den ungarischen Staat vor tausend Jahren auf festen Fundamenten errichtete und unsere Heimat zu einem Bestandteil des christlichen Europas machte.

Wir sind stolz auf unsere Vorfahren, die für das Bestehen, die Freiheit und Unabhängigkeit unseres Landes gekämpft haben.

Wir sind stolz auf die großartigen geistigen Schöpfungen ungarischer Menschen.

Wir sind stolz darauf, daß unser Volk Jahrhunderte hindurch Europa in Kämpfen verteidigt und mit seinen Begabungen und seinem Fleiß die gemeinsamen Werte Europas vermehrt hat.

Wir erkennen die Rolle des Christentums bei der Erhaltung der Nation an. Wir achten die unterschiedlichen religiösen Traditionen unseres Landes.

Wir leisten das Versprechen, daß wir die geistige und seelische Einheit unserer in den Stürmen des vergangenen Jahrhunderts in Stücke gerissenen Nation bewahren. Die mit uns zusammenlebenden Nationalitäten sind staatsbildender Teil der ungarischen politischen Gemeinschaft.

Wir verpflichten uns, unser Erbe, unsere einzigartige Sprache, die ungarische Kultur, die Sprache und Kultur der in Ungarn lebenden Nationalitäten, die durch den Menschen geschaffenen und von der Natur gegebenen Werte des Karpatenbeckens zu pflegen und zu bewahren. Wir tragen die Verantwortung für unsere Nachfahren; deshalb beschützen wir die Lebensgrundlagen der folgenden Generationen durch den sorgfältigen Umgang mit unseren materiellen, geistigen und natürlichen Ressourcen.

Wir glauben, daß unsere Nationalkultur einen reichhaltigen Beitrag zur Vielfalt der europäischen Einheit darstellt.

Wir achten die Freiheit und die Kultur anderer Völker und streben eine Zusammenarbeit mit allen Nationen der Welt an.

Wir bekennen uns dazu, daß die Würde des Menschen die Grundlage des menschlichen Seins ist.

Wir bekennen uns dazu, daß sich die individuelle Freiheit nur im Zusammenwirken mit anderen entfalten kann.

Wir bekennen uns dazu, daß der wichtigste Rahmen unseres Zusammenlebens Familie und Nation, die grundlegenden Werte unserer Zusammengehörigkeit Treue, Glaube und Liebe sind.

Wir bekennen uns dazu, daß die Grundlage der Kraft der Gemeinschaft und der Ehre des Menschen die Arbeit und die Leistung des menschlichen Geistes sind.

Wir bekennen uns zum Gebot der Unterstützung der Hilfsbedürftigen und der Armen.

Wir bekennen uns dazu, daß das gemeinsame Ziel des Bürgers und des Staates die Vervollkommnung des guten Lebens, der Sicherheit, der Ordnung, der Wahrheit, der Freiheit ist.

Wir bekennen uns dazu, daß die wahre Volksherrschaft nur dort existiert, wo der Staat seinen Bürgern dient, sich ihren Angelegenheiten mit Billigkeit, ohne Mißbrauch oder Voreingenommenheit widmet.

Wir halten die Errungenschaften unserer historischen Verfassung und die Heilige Krone in Ehren, die die verfassungsmäßige staatliche Kontinuität Ungarns und die Einheit der Nation verkörpern.

Wir erkennen die infolge der Besetzung durch fremde Mächte eingetretene Aufhebung unserer historischen Verfassung nicht an. Wir lehnen die Verjährung der gegen die ungarische Nation und ihre Bürger während der nationalsozialistischen und kommunistischen Diktatur begangenen unmenschlichen Verbrechen ab.

Wir erkennen die kommunistische Verfassung aus dem Jahre 1949, die die Grundlage einer Willkürherrschaft bildete, nicht an. Daher erklären wir ihre Ungültigkeit.

Wir stimmen mit den Abgeordneten des ersten freien Parlaments überein, die in ihrem ersten Beschluß deklariert hatten, daß unsere heutige Freiheit unserer Revolution von 1956 entsprungen ist.

Für uns gilt die Wiederherstellung der am neunzehnten März 1944 verloren gegangenen staatlichen Selbstbestimmung unserer Heimat ab dem zweiten Mai 1990, der Bildung der ersten frei gewählten Volksvertretung. Diesen Tag betrachten wir als Beginn der neuen Demokratie und verfassungsmäßigen Ordnung unserer Heimat.

Wir bekennen uns dazu, daß nach den zur moralischen Erschütterung führenden Jahrzehnten des zwanzigsten Jahrhunderts unsere seelische und geistige Erneuerung unbedingt notwendig ist.

Wir vertrauen auf die gemeinsam gestaltete Zukunft, auf das Engagement der jungen Generationen. Wir glauben, daß unsere Kinder und Kindeskinder mit ihrem Talent, ihrer Ausdauer und ihrer seelischen Kraft Ungarn wieder zu seiner würdigen Größe verhelfen.

Unser Grundgesetz ist die Grundlage unserer Rechtsordnung: ein Vertrag zwischen den Ungarn der Vergangenheit, der Gegenwart und der Zukunft. Ein lebendiger Rahmen, der den Willen der Nation, die Form, in der wir leben möchten, zum Ausdruck bringt.

Wir, die Bürger Ungarns, sind dazu bereit, die Ordnung unseres Landes auf die Zusammenarbeit unserer Nation zu gründen.


GRUNDLEGENDES

Artikel A

Der Name unseres VATERLANDES ist Ungarn.

Artikel B

(1) Ungarn ist ein unabhängiger, demokratischer Rechtsstaat.

(2) Die Staatsform Ungarns ist die Republik.

(3) Alle Macht geht vom Volk aus.

(4) Das Volk übt seine Macht über seine gewählten Vertreter, im Ausnahmefall unmittelbar aus.

Artikel C

(1) Die Tätigkeit des ungarischen Staates beruht auf dem Prinzip der Gewaltenteilung.

(2) Niemand darf Tätigkeiten ausüben, die auf die gewaltsame Erlangung oder Ausübung der Macht sowie auf den ausschließlichen Besitz der Macht gerichtet sind. Jeder ist dazu berechtigt und verpflichtet, auf dem gesetzlichen Wege gegen solche Bestrebungen aufzutreten.

(3) Der Staat ist zur Anwendung von Gewalt berechtigt, um dem Grundgesetz und den Rechtsvorschriften Geltung zu verschaffen.

Artikel D

Ungarn trägt, geleitet vom Gedanken der einheitlichen ungarischen Nation, Verantwortung für das Schicksal der außerhalb seiner Landesgrenzen lebenden Ungarn, fördert den Fortbestand und die Entwicklung ihrer Gemeinschaften, unterstützt ihre Bemühungen zur Wahrung ihres Ungarntums, zur Geltendmachung ihrer individuellen und kollektiven Rechte, zur Schaffung von Selbstverwaltungsorganen für ihre Gemeinschaften, zu ihrem Wohlergehen im Lande ihrer Geburt und fördert ihre Zusammenarbeit miteinander und mit Ungarn.

Artikel E

(1) Ungarn wirkt im Interesse der Entfaltung der Freiheit, des Wohlstands und der Sicherheit der europäischen Völker bei der Schaffung der europäischen Einheit mit.

(2) Ungarn kann im Interesse seiner Teilnahme an der Europäischen Union als Mitgliedstaat auf Grund internationaler Verträge – bis zu einem zur Ausübung der aus den Gründungsverträgen entstammenden Rechte und zur Erfüllung der Verpflichtungen erforderlichen Maße – einzelne seiner dem Grundgesetz entstammenden Kompetenzen gemeinsam mit den anderen Mitgliedstaaten, über die Institutionen der Europäischen Union ausüben.

(3) Durch das Recht der Europäischen Union können – in dem durch Absatz 2 festgelegten Rahmen – allgemein verbindliche Verhaltensregelungen getroffen werden.

(4) Zur Ermächtigung der Anerkennung der Verbindlichkeit internationaler Verträge gemäß Absatz 2 sind zwei Drittel der Stimmen der Parlamentsabgeordneten erforderlich.

Artikel F

(1) Die Hauptstadt Ungarns ist Budapest.

(2) Das Gebiet Ungarns ist in Komitate, Städte und Gemeinden gegliedert. In den Städten können Bezirke gebildet werden.

Artikel G

(1) Das Kind eines ungarischen Staatsangehörigen ist kraft seiner Geburt ungarischer Staatsangehöriger. Durch ein Schwerpunktgesetz können auch andere Fälle des Entstehens oder Erwerbs der ungarischen Staatsangehörigkeit geregelt werden.

(2) Ungarn beschützt seine Staatsangehörigen.

(3) Niemandem kann die durch Geburt entstandene oder rechtmäßig erworbene ungarische Staatsangehörigkeit entzogen werden.

(4) Die ausführlichen Regelungen zur Staatsangehörigkeit werden durch ein Schwerpunktgesetz festgelegt.

Artikel H

(1) Die Amtssprache in Ungarn ist Ungarisch.

(2) Ungarn schützt die ungarische Sprache.

(3) Ungarn schützt die ungarische Gebärdensprache als Teil der ungarischen Kultur.

Artikel I

(1) Das Wappen Ungarns ist ein gespaltener Schild mit spitzem Wappenfuß. Sein erstes Feld ist siebenmal rot und silbern geteilt. In seinem zweiten, roten Feld steht im goldgekrönten emporragenden mittleren Teil des grünen Dreibergs ein silbernes Doppelkreuz. Auf dem Schild ruht die ungarische Heilige Krone.

(2) Die Staatsflagge Ungarns besteht aus drei gleich breiten, waagerechten Streifen in den Farben von oben nach unten Rot, Weiß und Grün, wobei Rot die Kraft, Weiß die Treue und Grün die Hoffnung symbolisiert.

(3) Die Nationalhymne Ungarns ist die Dichtung „Himnusz“ von Ferenc Kölcsey, vertont mit der Musik von Ferenc Erkel.

(4) Das Wappen und die Flagge können auch in den historisch entstandenen anderen Formen verwendet werden. Die detaillierten Regelungen zur Verwendung des Wappens und der Flagge sowie die staatlichen Auszeichnungen werden durch ein Schwerpunktgesetz festgelegt.

Artikel J

(1) Ungarns Nationalfeiertage sind:

a) 15. März zum Gedenken an die Revolution und den Freiheitskampf von 1848-1849;

b) 20. August zum Gedenken an die Staatsgründung und an den Staatsgründer König Stephan I. den Heiligen;

c) 23. Oktober zum Gedenken an die Revolution und den Freiheitskampf von 1956.

(2) Der offizielle Staatsfeiertag ist der 20. August.

Artikel K

Das offizielle Zahlungsmittel in Ungarn ist der Forint.

Artikel L

(1) Ungarn schützt die Institution der Ehe als eine auf Grund einer freiwilligen Entscheidung zwischen Mann und Frau zustande gekommene Lebensgemeinschaft sowie die Familie als Grundlage des Fortbestands der Nation.

(2) Ungarn unterstützt die Elternschaft.

(3) Der Schutz der Familien wird durch ein Schwerpunktgesetz geregelt.

Artikel M

(1) Die Wirtschaft Ungarns beruht auf der Werte schaffenden Arbeit und der Freiheit der Unternehmung.

(2) Ungarn sichert die Voraussetzungen für den lauteren wirtschaftlichen Wettbewerb, tritt gegen den Mißbrauch der dominanten Marktposition auf und schützt die Rechte der Verbraucher.

Artikel N

(1) Ungarn bringt das Prinzip der ausgeglichenen, transparenten und nachhaltigen Haushaltswirtschaft zur Geltung.

(2) Parlament und Regierung tragen die primäre Verantwortung für die Verwirklichung des Prinzips gemäß Absatz 1.

(3) Verfassungsgericht, Gerichte, örtliche Selbstverwaltungen und andere staatliche Organe haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben das Prinzip gemäß Absatz 1 einzuhalten.

Artikel O

Jeder einzelne trägt Verantwortung für sich selbst und ist dazu verpflichtet, nach seinen Fähigkeiten und Möglichkeiten zur Erfüllung der staatlichen und gemeinschaftlichen Aufgaben beizutragen.

Artikel P

Die natürlichen Kraftquellen, insbesondere Ackerboden, Wald und Trinkwasservorräte, sowie die biologische Artenvielfalt, insbesondere einheimische Pflanzen- und Tierarten, und die kulturellen Werte bilden das gemeinsame Erbe der Nation, dessen Schutz und Bewahrung für die zukünftigen Generationen die Pflicht des Staates und aller Menschen darstellt.

Artikel Q

(1) Ungarn strebt im Interesse der Schaffung und Wahrung des Friedens und der Sicherheit sowie der nachhaltigen Entwicklung der Menschheit die Zusammenarbeit mit allen Völkern und Ländern der Welt an.

(2) Ungarn sichert im Interesse der Erfüllung seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen den Einklang zwischen Völkerrecht und ungarischem Recht.

(3) Ungarn akzeptiert die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts. Andere Quellen des Völkerrechts werden mit ihrer Verkündung in einer Rechtsvorschrift zum Bestandteil des ungarischen Rechtssystems.

Artikel R

(1) Das Grundgesetz bildet die Grundlage für das Rechtssystem Ungarns.

(2) Das Grundgesetz und die Rechtsnormen sind für alle verbindlich.

(3) Die Bestimmungen des Grundgesetzes sind im Einklang mit dessen Zielen, mit dem enthaltenen Nationalen Bekenntnis und mit den Errungenschaften der historischen Verfassung zu interpretieren.

Artikel S

(1) Ein Vorschlag zur Verabschiedung eines Grundgesetzes oder zur Modifizierung des Grundgesetzes kann vom Präsidenten der Republik, von der Regierung, einem Parlamentsausschuss oder einem Parlamentsabgeordneten eingereicht werden.

(2) Zur Verabschiedung eines Grundgesetzes oder zur Modifizierung des Grundgesetzes sind zwei Drittel der Stimmen der Parlamentsabgeordneten erforderlich.

(3) Das Grundgesetz oder die Modifizierung des Grundgesetzes wird vom Parlamentspräsidenten unterzeichnet und dem Präsidenten der Republik zugeleitet. Der Präsident der Republik unterzeichnet das Grundgesetz oder die Modifizierung des Grundgesetzes innerhalb von fünf Tagen ab Erhalt und ordnet die Verkündung im Amtsblatt an.

(4) Die Kennzeichnung der Modifizierung des Grundgesetzes bei deren Verkündung enthält den Titel, die laufende Nummer der Modifizierung und den Tag der Verkündung.

Artikel T

(1) Allgemein verbindliche Verhaltensregeln können durch Rechtsvorschriften, die von im Grundgesetz aufgeführten, über die Befugnis zur Gesetzgebung verfügenden Organe geschaffen und im Amtsblatt verkündet werden, festgelegt werden. Schwerpunktgesetze können die Regeln der Verkündung von Verordnungen der Selbstverwaltungen und von in einer besonderen Rechtsordnung geschaffenen Rechtsvorschriften auch davon abweichend festlegen.

(2) Rechtsvorschriften sind Gesetze, Regierungsverordnungen, Verordnungen des Ministerpräsidenten, Verordnungen des Ministers, Verordnungen des Präsidenten der Ungarischen Nationalbank, Verordnungen des Leiters eines selbständigen Regulierungsorgans und Verordnungen der Selbstverwaltung. Eine Rechtsvorschrift ist weiterhin die vom Rat für Landesverteidigung im Ausnahmezustand erlassene und die vom Präsidenten der Republik zu Zeiten des Notstands erlassene Verordnung.

(3) Rechtsvorschriften dürfen nicht im Widerspruch zum Grundgesetz stehen.

(4) Schwerpunktgesetze sind Gesetze, zu deren Verabschiedung und Modifizierung zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Parlamentsabgeordneten erforderlich sind.


FREIHEIT UND VERANTWORTUNG

Artikel I

(1) Die unverletzlichen und unveräußerlichen Grundrechte DES MENSCHEN sind zu achten. Ihr Schutz stellt die primäre Pflicht des Staates dar.

(2) Ungarn erkennt die individuellen und kollektiven Grundrechte des Menschen an.

(3) Die Regelungen, die sich auf die grundlegenden Rechte und Pflichten beziehen, werden durch Gesetze festgelegt. Grundrechte können im Interesse der Durchsetzung anderer Grundrechte oder des Schutzes von verfassungsmäßigen Werten im unbedingt erforderlichen und dem zu erreichenden Zweck angemessenen Maße unter Beachtung des wesentlichen Inhalts des Grundrechts eingeschränkt werden.

(4) Auch Rechtssubjekten, die auf Grund von Gesetzen geschaffen wurden, sind diese Grundrechte garantiert, und auch solche Rechtssubjekte sind durch diese Pflichten belastet, soweit sie sich naturgemäß nicht nur auf den Menschen beziehen.

Artikel II

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Jeder Mensch hat das Recht auf Leben und auf Menschenwürde; dem Leben der Leibesfrucht gebührt von der Empfängnis an Schutz.

Artikel III

(1) Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen sowie in Leibeigenschaft gehalten werden. Menschenhandel ist verboten.

(2) Es ist verboten, an Menschen ohne ihre auf Informationen basierende, freiwillige Einwilligung medizinische oder wissenschaftliche Versuche durchzuführen.

(3) Praktiken, die eine gezielte genetische Veränderung der menschlichen Rasse bezwecken, die den menschlichen Körper und Teile davon zur Erzielung von Gewinnen nutzen sowie das Klonen des Menschen sind verboten.

Artikel IV

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Freiheit und persönliche Sicherheit.

(2) Niemandem darf die Freiheit anders als aus gesetzlich festgelegten Gründen und auf Grund von gesetzlich festgelegten Verfahren genommen werden. Eine tatsächliche lebenslange Freiheitsstrafe darf nur wegen des vorsätzlichen Begehens einer Gewaltstraftat verhängt werden.

(3) Die des Begehens einer Straftat verdächtigte und in Gewahrsam genommene Person ist binnen kürzester Frist freizulassen oder vor Gericht zu stellen. Das Gericht hat die vorgeführte Person anzuhören und in einem Beschluß mit schriftlicher Begründung unverzüglich auf freien Fuß zu setzen oder über ihre Verhaftung zu entscheiden.

(4) Wer in seiner Freiheit grundlos oder gesetzwidrig eingeschränkt wurde, hat Anspruch auf Schadenersatz.

Artikel V

Ein jeder hat das Recht darauf, gegen seine Person bzw. gegen sein Eigentum gerichtete oder diese unmittelbar in Gefahr bringende rechtswidrige Angriffe wie gesetzlich festgelegt abzuwenden.

Artikel VI

(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung, ihrer Kommunikation sowie ihres guten Rufes.

(2) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten sowie darauf, Daten von öffentlichem Interesse zu erfahren und zu verbreiten.

(3) Die Einhaltung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten sowie darauf, Daten von öffentlichem Interesse zu erfahren, wird von einer unabhängigen, mit einem Schwerpunktgesetz geschaffenen Behörde kontrolliert.

Artikel VII

(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfaßt die freie Wahl oder Änderung der Religion oder anderer Weltanschauung und die Freiheit, seine Religion oder andere Weltanschauung durch die Ausübung von religiösen Handlungen, Zeremonien oder auf sonstige Art und Weise einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat zu offenbaren oder von deren Offenbarung abzusehen, diese auszuüben oder zu lehren.

(2) Staat und Kirchen wirken voneinander getrennt. Die Kirchen sind selbständig. Der Staat arbeitet im Interesse der gemeinschaftlichen Ziele mit den Kirchen zusammen.

(3) Die detaillierten Regeln, die sich auf die Kirchen beziehen, werden durch ein Schwerpunktgesetz festgelegt.

Artikel VIII

(1) Jede Person hat das Recht, sich friedlich mit anderen zu versammeln.

(2) Jede Person hat das Recht, Organisationen zu gründen und sich Organisationen anzuschließen.

(3) Parteien können auf Grund des Rechts auf Vereinigung frei gegründet werden und frei tätig sein. Die Parteien wirken bei der Bildung und bei der Äußerung des Willens des Volkes mit. Die Parteien können auf unmittelbare Weise keine öffentliche Gewalt ausüben.

(4) Die detaillierten Regelungen der Tätigkeit und Wirtschaftsführung der Parteien werden durch ein Schwerpunktgesetz festgelegt.

(5) Gewerkschaften und andere Interessenvertretungsorganisationen können auf Grund des Rechts auf Vereinigung frei gegründet werden und frei tätig sein.

Artikel IX

(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung.

(2) Ungarn erkennt die Pressefreiheit und -vielfalt an und schützt sie und gewährleistet die Voraussetzungen für die zu einer demokratischen Meinungsbildung notwendige freie Information.

(3) Die detaillierten Regelungen, die sich auf das Aufsichtsorgan über die Mediendienstleistungen, die Presseerzeugnisse und den Nachrichtenmarkt beziehen, werden durch ein Schwerpunktgesetz festgelegt.

Artikel X

(1) Ungarn gewährleistet die Freiheit des wissenschaftlichen Forschens und des künstlerischen Schaffens, darüber hinaus – im Interesse des Erwerbs von Kenntnissen auf höchstmöglichem Niveau – die Lern- und – in gesetzlich festgelegtem Rahmen – die Lehrfreiheit.

(2) Der Staat ist nicht dazu berechtigt, in der Frage wissenschaftlicher Wahrheiten zu entscheiden. Zur Bewertung wissenschaftlicher Forschungen sind ausschließlich die Betreiber der Wissenschaften berechtigt.

(3) Ungarn schützt die wissenschaftliche und künstlerische Freiheit der Ungarischen Akademie der Wissenschaften und der Ungarischen Akademie der Künste. Die Hochschuleinrichtungen sind hinsichtlich des Inhalts und der Methoden von Forschung und Lehre selbständig, ihre organisatorische Ordnung und ihre Wirtschaftsführung werden durch ein Gesetz geregelt.

Artikel XI

(1) Jeder ungarische Staatsangehörige besitzt das Recht auf Kultur und Bildung.

(2) Ungarn gewährleistet dieses Recht, indem öffentliche Kultur und Bildung verbreitet und allgemein zugänglich gemacht werden, und zwar mit der unentgeltlichen und obligatorischen allgemeinen Schulbildung, mit der unentgeltlichen und für jedermann zugänglichen Mittelschulbildung sowie mit der für alle auf Grund ihrer Fähigkeiten zugänglichen Hochschulbildung, darüber hinaus mit der gesetzlich festgelegten finanziellen Unterstützung der an der Bildung Teilnehmenden.

Artikel XII

(1) Jede Person hat das Recht auf die freie Wahl von Arbeit und Beruf sowie auf unternehmerische Tätigkeit. Jede Person ist verpflichtet, mit der ihren Fähigkeiten und Möglichkeiten entsprechenden Arbeitsverrichtung zur Mehrung der Gemeinschaft beizutragen.

(2) Ungarn ist bestrebt, die Bedingungen dafür zu schaffen, daß alle arbeitsfähigen Menschen, die arbeiten wollen, einer Arbeit nachgehen können.

Artikel XIII

(1) Jede Person hat das Recht auf Eigentum und auf Erbe. Eigentum ist mit gesellschaftlicher Verantwortung verbunden.

(2) Eine Enteignung ist nur in Ausnahmefällen und im öffentlichen Interesse, in gesetzlich festgelegten Fällen und Formen, bei vollständiger, unbedingter und sofortiger Entschädigung möglich.

Artikel XIV

(1) Ungarische Staatsangehörige können des ungarischen Staatsgebiets nicht verwiesen werden und können jederzeit aus dem Ausland heimkehren. Ausländer, die sich auf dem ungarischen Staatsgebiet aufhalten, können nur auf Grund eines gesetzlichen Beschlusses ausgewiesen werden. Kollektivausweisungen sind verboten.

(2) Niemand darf in einen Staat ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn die Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen Behandlung oder Strafe besteht.

(3) Ungarn gewährt nicht-ungarischen Staatsangehörigen, die in ihrer Heimat oder im Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltsortes wegen ihrer Rassenzugehörigkeit, nationalen Zugehörigkeit, wegen ihrer Zugehörigkeit zu bestimmten sozialen oder gesellschaftlichen Gruppen, wegen ihrer religiösen oder politischen Überzeugung verfolgt werden oder wenn ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist, auf Antrag und dann, wenn weder ihr Herkunftsland, noch andere Länder ihnen Schutz gewähren, Asylrecht.

Artikel XV

(1) Vor dem Gesetz sind alle Menschen gleich. Alle Menschen sind rechtsfähig.

(2) Ungarn gewährt jedem Menschen die Grundrechte ohne jegliche Diskriminierung, nämlich ohne Ansehen von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Behinderung, Sprache, Religion, politischer oder anderer Meinung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögenslage, Geburt oder sonstigen Situationen.

(3) Frauen und Männer sind gleichberechtigt.

(4) Ungarn fördert die Verwirklichung der Gleichstellung auch durch besondere Maßnahmen.

(5) Ungarn schützt Kinder, Frauen, ältere Menschen und Behinderte durch besondere Maßnahmen.

Artikel XVI

(1) Jedes Kind hat das Recht auf den für seine entsprechende körperliche, geistige und moralische Entwicklung notwendigen Schutz und auf die erforderliche Fürsorge.

(2) Eltern haben das Recht, die ihren Kindern zu erteilende Erziehung zu wählen.

(3) Eltern sind verpflichtet, für ihre minderjährigen Kinder zu sorgen. Die Pflicht beinhaltet den Schulbesuch der Kinder.

(4) Volljährige Kinder sind verpflichtet, für ihre bedürftigen Eltern zu sorgen.

Artikel XVII

(1) Arbeitnehmer und Arbeitgeber wirken zusammen – auch unter Berücksichtigung der Sicherung der Arbeitsplätze, der Nachhaltigkeit der nationalen Wirtschaft und anderer gemeinschaftlicher Ziele.

(2) Arbeitnehmer und ihre Organisationen haben wie gesetzlich festgelegt das Recht, mit Arbeitgebern und deren Organisationen zu verhandeln, Tarifverträge abzuschließen, zum Schutz ihrer Interessen gemeinsam aufzutreten oder die Arbeit niederzulegen.

(3) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen.

(4) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub.

Artikel XVIII

(1) Die Beschäftigung von Kindern ist – mit Ausnahme von gesetzlich festgelegten Fällen, in denen ihre körperliche, geistige und sittliche Entwicklung nicht gefährdet wird – verboten.

(2) Ungarn sichert den Schutz von Jugendlichen und Eltern am Arbeitsplatz mit besonderen Maßnahmen.

Artikel XIX

(1) Ungarn ist bestrebt, allen seinen Staatsangehörigen soziale Sicherheit zu gewähren. Im Falle von Mutterschaft, Krankheit, Invalidität, Verwitwung, Verwaisung und ohne eigenes Verschulden eingetretener Arbeitslosigkeit hat jeder ungarische Staatsangehörige Anspruch auf eine gesetzlich festgelegte Unterstützung.

(2) Ungarn verwirklicht die soziale Sicherheit im Falle der Bedürftigen gemäß Absatz 1 und anderer Bedürftiger mit einem System sozialer Einrichtungen und Maßnahmen.

(3) Ein Gesetz kann Art und Ausmaß der sozialen Maßnahmen auch unter Berücksichtigung der Tätigkeit bestimmen, die von der Person, die soziale Maßnahmen in Anspruch nimmt, zum Nutzen der Gemeinschaft geleistet wird.

(4) Ungarn unterstützt die Gewährleistung des Lebensunterhalts im Alter mit der Aufrechterhaltung des auf der gesellschaftlichen und sozialen Solidarität beruhenden einheitlichen staatlichen Pensions- und Rentensystems und mit der Ermöglichung der Tätigkeit der auf freiwilliger Basis geschaffenen sozialen Einrichtungen. Die Bedingungen der Berechtigung auf eine staatliche Rente können – auch in Anbetracht der Anforderung des erhöhten Schutzes der Frau – gesetzlich festgelegt werden.

Artikel XX

(1) Jede Person hat das Recht auf körperliche und seelische Gesundheit.

(2) Ungarn fördert die Durchsetzung des gemäß Absatz 1 bestehenden Rechts durch eine von genmanipulierten Lebewesen freie Landwirtschaft, durch die Gewährleistung des Zugangs zu gesunden Lebensmitteln und zu Trinkwasser, durch Organisierung des Arbeitsschutzes und der medizinischen Versorgung, durch Förderung von Sporttreiben und regelmäßiger körperlicher Ertüchtigung sowie durch Sicherung des Schutzes der Umwelt.

Artikel XXI

(1) Ungarn erkennt das Recht eines jeden auf eine gesunde Umwelt an und setzt dieses Recht durch.

(2) Wer Schäden an der Umwelt verursacht, hat diese wie gesetzlich festgelegt zu beheben oder die Kosten der Behebung zu tragen.

(3) Es ist verboten, umweltverschmutzende Abfälle zum Zwecke der Lagerung nach Ungarn zu verbringen.

Artikel XXII

Ungarn ist bestrebt, für einen jeden die Bedingungen des menschenwürdigen Wohnens und den Zugang zu den Dienstleistungen der öffentlichen Dienste zu sichern.

Artikel XXIII

(1) Jeder volljährige ungarische Staatsangehörige hat das Recht, bei der Wahl der Parlamentsabgeordneten, der Vertreter und Bürgermeister der örtlichen Selbstverwaltungen sowie der Abgeordneten des Europäischen Parlaments das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.

(2) Jeder volljährige Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union mit Wohnsitz in Ungarn hat das Recht, bei der Wahl der Vertreter und Bürgermeister der örtlichen Selbstverwaltungen sowie der Abgeordneten des Europäischen Parlaments das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.

(3) Jede in Ungarn als Flüchtling, als zugewandert oder niedergelassen anerkannte volljährige Person hat das Recht, bei der Wahl der Vertreter und Bürgermeister der örtlichen Selbstverwaltungen das aktive Wahlrecht auszuüben.

(4) Die Ausübung des Wahlrechts oder dessen Vollständigkeit kann von einem Schwerpunktgesetz an einen Wohnsitz in Ungarn, das passive Wahlrecht an weitere Bedingungen geknüpft werden.

(5) Bei der Wahl der Vertreter und Bürgermeister der örtlichen Selbstverwaltungen kann der Wahlbürger an seinem Wohnort oder gemeldeten Aufenthaltsort wählen. Der Wahlbürger kann das Recht auf Stimmabgabe an seinem Wohnort oder gemeldeten Aufenthaltsort ausüben.

(6) Über kein Stimmrecht verfügen Personen, die wegen des Begehens einer Straftat oder ihrer beschränkten Einsichtsfähigkeit durch ein Gericht vom Wahlrecht ausgeschlossen wurden. Nicht gewählt werden können Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union mit Wohnsitz in Ungarn, wenn sie durch Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen des Staates ihrer Staatsangehörigkeit in ihrem Heimatland von der Ausübung dieses Rechts ausgeschlossen wurden.

(7) Jede Person, die bei der Wahl der Parlamentsabgeordneten das aktive Wahlrecht besitzt, hat das Recht, an Volksabstimmungen auf Landesebene teilzunehmen. Jede Person, die bei der Wahl der Vertreter und Bürgermeister der örtlichen Selbstverwaltungen das aktive Wahlrecht besitzt, hat das Recht, an örtlichen Volksabstimmungen teilzunehmen.

(8) Jeder ungarische Staatsangehörige hat das Recht, seiner Eignung, Ausbildung und seinen Fachkenntnissen entsprechend ein öffentliches Amt zu bekleiden. Die öffentlichen Ämter, die nicht von Mitgliedern oder Amtsträgern von Parteien bekleidet werden dürfen, werden gesetzlich festgelegt.

Artikel XXIV

(1) Jede Person hat ein Recht darauf, daß ihre Angelegenheiten von den Behörden unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden. Die Behörden sind verpflichtet, ihre Entscheidungen wie gesetzlich festgelegt zu begründen.

(2) Jede Person hat das Recht, daß ihr der durch die Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben rechtswidrig verursachte Schaden wie gesetzlich festgelegt erstattet wird.

Artikel XXV

Jede Person hat das Recht, sich allein oder mit anderen zusammen mit einem Antrag, einer Beschwerde oder einem Vorschlag in schriftlicher Form an jedes beliebige Organ der öffentlichen Gewalt zu wenden.

Artikel XXVI

Der Staat ist im Interesse der Effizienz seiner Tätigkeit, der Erhöhung des Niveaus der öffentlichen Dienstleistungen, der besseren Transparenz der öffentlichen Angelegenheiten und der Förderung der Gleichstellung bestrebt, neue technische Lösungen und Ergebnisse der Wissenschaften anzuwenden.

Artikel XXVII

(1) Jede Person, die sich legal auf dem Gebiet Ungarns aufhält, hat das Recht, sich frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.

(2) Jeder ungarische Staatsangehörige hat das Recht, während der Dauer seines Auslandsaufenthalts den Schutz Ungarns zu genießen.

Artikel XXVIII

(1) Jede Person hat das Recht, daß jede gegen sie erhobene Anklage oder ihre Rechte und Pflichten in irgendeinem Prozeß von einem durch Gesetz errichteten, unabhängigen und unparteiischen Gericht in einer fairen und öffentlichen Verhandlung innerhalb angemessener Fristen beurteilt werden.

(2) Niemand darf als schuldig betrachtet werden, solange seine strafrechtliche Verantwortung nicht durch rechtskräftigen Beschluß des Gerichts festgestellt wurde.

(3) Eine dem Strafverfahren unterzogene Person hat in jeder Phase des Verfahrens das Recht auf Verteidigung. Der Verteidiger kann wegen seiner im Laufe der Verteidigungstätigkeit dargelegten Meinung nicht zur Verantwortung gezogen werden.

(4) Niemand darf für schuldig erklärt und wegen einer Handlung bestraft werden, die zur Zeit ihrer Begehung laut ungarischem Recht oder – in einem durch internationale Verträge bzw. durch Rechtsakte der Europäischen Union bestimmten Kreise – nach dem Recht anderer Staaten nicht strafbar war.

(5) Absatz 4 schließt nicht aus, daß jemand wegen einer Handlung einem Strafverfahren unterzogen und verurteilt wird, die zur Zeit ihrer Begehung laut den allgemein anerkannten Regelungen des Völkerrechts strafbar war.

(6) Niemand darf – mit Ausnahme der Sonderfälle gemäß Gesetz über Rechtsmittel – einem Strafverfahren unterzogen und wegen Straftaten verurteilt werden, wegen der er in Ungarn oder – in einem durch internationale Verträge bzw. durch Rechtsakte der Europäischen Union bestimmten Kreise – entsprechend den Gesetzen anderer Staaten bereits rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt worden ist.

(7) Jede Person hat das Recht, Rechtsmittel gegen Gerichts-, Behörden oder andere Verwaltungsentscheidungen einzulegen, die ihr Recht oder berechtigtes Interesse verletzen.

Artikel XXIX

(1) Die in Ungarn lebenden Nationalitäten sind staatsbildende Faktoren. Jeder ungarische Staatsangehörige, der einer Nationalität angehört, hat das Recht zum freien Bekenntnis und zur Bewahrung seiner Selbstidentität. Die Nationalitäten haben das Recht auf den Gebrauch der Muttersprache, auf den individuellen und kollektiven Namensgebrauch in der eigenen Sprache, auf die Pflege ihrer eigenen Kultur und auf Unterricht in der Muttersprache.

(2) Die in Ungarn lebenden Nationalitäten können örtliche und Landesselbstverwaltungen errichten.

(3) Die detaillierten Regelungen zu den Rechten der in Ungarn lebenden Nationalitäten sowie zur Wahl ihrer örtlichen und Landesselbstverwaltungen werden durch ein Schwerpunktgesetz festgelegt.

Artikel XXX

(1) Jede Person trägt entsprechend ihrer Belastbarkeit bzw. ihrer Teilhabe am Wirtschaftsleben zur Deckung der gemeinsamen Bedürfnisse bei.

(2) Das Maß des Beitrags zur Deckung der gemeinsamen Bedürfnisse ist im Falle der Personen, die Kinder zu erziehen haben, unter Berücksichtigung der Ausgaben für die Kindererziehung festzulegen.

Artikel XXXI

(1) Alle ungarischen Staatsangehörigen sind zum Schutz und zur Verteidigung der Heimat verpflichtet.

(2) Ungarn unterhält ein freiwilliges, auf Reservisten basierendes System der Landesverteidigung.

(3) In Ausnahmezuständen oder wenn das Parlament in einer präventiven Verteidigungssituation hierzu einen Beschluß faßt, leisten volljährige Männer mit ungarischer Staatsangehörigkeit und Wohnsitz in Ungarn Wehrdienst. Ist der Dienst an der Waffe für den Wehrpflichtigen aus Gewissensgründen unvereinbar, so leistet er Dienst ohne Waffe. Die Formen und detaillierten Regelungen der Ableistung des Wehrdiensts werden durch ein Schwerpunktgesetz festgelegt.

(4) Für die Dauer von Ausnahmezuständen kann volljährigen ungarischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Ungarn – gemäß einem Schwerpunktgesetz – eine Arbeitspflicht zur Landesverteidigung vorgeschrieben werden.

(5) Im Interesse der Erfüllung von Aufgaben der Landesverteidigung und des Katastrophenschutzes kann volljährigen ungarischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Ungarn – gemäß einem Schwerpunktgesetz – eine Zivilschutzpflicht vorgeschrieben werden.

(6) Im Interesse der Erfüllung von Aufgaben der Landesverteidigung und des Katastrophenschutzes kann jede Person – gemäß Schwerpunktgesetz – zur Erbringung wirtschaftlicher und materieller bzw. finanzieller Leistungen verpflichtet werden.


DER STAAT

Das Parlament

Artikel 1

(1) Das oberste Volksvertretungsorgan UNGARNS ist das Parlament.

(2) Das Parlament

a) setzt und modifiziert das Grundgesetz Ungarns;

b) setzt Recht;

c) verabschiedet den zentralen Staatshaushalt und genehmigt dessen Durchführung;

d) erteilt die Ermächtigung zur Anerkennung der verbindlichen Wirkung der in seinen Aufgaben- und Kompetenzbereich gehörenden internationalen Verträge;

e) wählt den Präsidenten der Republik, die Mitglieder und den Präsidenten des Verfassungsgerichts, den Präsidenten der Kurie, den obersten Staatsanwalt, den Ombudsmann für Grundrechte und seine Stellvertreter sowie den Präsidenten des Staatlichen Rechnungshofes;

f) wählt den Ministerpräsidenten, entscheidet in der mit der Regierung zusammenhängenden Vertrauensfrage;

g) löst gegen das Grundgesetz verstoßende Vertretungskörperschaften auf;

h) beschließt über die Erklärung des Kriegszustandes und den Friedensschluss;

i) faßt Beschlüsse, die eine besondere Rechtsordnung berühren bzw. mit militärischen Operationen zusammenhängen;

j) übt das allgemeine Begnadigungsrecht aus;

k) übt weitere Aufgaben- und Kompetenzbereiche aus, die im Grundgesetz und in anderen Gesetzen festgelegt sind.

Artikel 2

(1) Die Parlamentsabgeordneten werden von den Wahlbürgern auf Grund des allgemeinen, gleichen Wahlrechts in direkter und geheimer Wahl durch eine den freien Ausdruck des Willens der Wähler sichernde Wahl auf die durch ein Schwerpunktgesetz festgelegte Art und Weise gewählt.

(2) Die Teilnahme der in Ungarn lebenden Nationalitäten an der Arbeit des Parlaments wird durch ein Schwerpunktgesetz geregelt.

(3) Die allgemeine Wahl der Parlamentsabgeordneten ist – eine Wahl wegen der Selbstauflösung oder Auflösung des Parlaments ausgenommen – im Monat April oder Mai des vierten Jahres nach der Wahl des vorhergehenden Parlaments abzuhalten.

Artikel 3

(1) Das Mandat des Parlaments beginnt mit seiner konstituierenden Sitzung und endet mit der konstituierenden Sitzung des folgenden Parlaments. Die konstituierende Sitzung wird – für einen Zeitpunkt innerhalb von dreißig Tagen nach der Wahl – vom Präsidenten der Republik einberufen.

(2) Das Parlament kann seine Selbstauflösung verkünden.

(3) Der Präsident der Republik kann bei gleichzeitiger Ausschreibung von Wahlen das Parlament auflösen, wenn

a) im Falle des Erlöschens des Mandats der Regierung die vom Präsidenten der Republik als Ministerpräsident vorgeschlagene Person innerhalb von vierzig Tagen ab dem Tag des ersten Vorschlages für die Person des Ministerpräsidenten durch das Parlament nicht gewählt wird, oder

b) das Parlament den für das betreffende Jahr geltenden zentralen Staatshaushalt bis zum 31. März nicht annimmt.

(4) Der Präsident der Republik ist verpflichtet, vor der Auflösung des Parlaments die Meinung des Ministerpräsidenten, des Parlamentspräsidenten und der Chefs der einzelnen Parlamentsfraktionen einzuholen.

(5) Der Präsident der Republik kann sein Recht nach Absatz 3 Buchstabe a) solange ausüben, bis der Ministerpräsident vom Parlament gewählt wird. Der Präsident der Republik kann sein Recht nach Absatz 3 Buchstabe b) solange ausüben, bis das Parlament den zentralen Staatshaushalt annimmt.

(6) Innerhalb von neunzig Tagen ab Selbstauflösung oder Auflösung des Parlaments ist ein neues Parlament zu wählen.

Artikel 4

(1) Die Rechte und Pflichten der Parlamentsabgeordneten sind gleich, sie üben ihre Tätigkeit im Interesse der Allgemeinheit aus, in dieser Hinsicht dürfen ihnen keine Weisungen erteilt werden.

(2) Dem einzelnen Parlamentsabgeordneten stehen ein Immunitätsrecht und eine seine Unabhängigkeit gewährleistende Vergütung zu. Durch ein Schwerpunktgesetz werden die öffentlichen Ämter, die nicht von Parlamentsabgeordneten bekleidet werden dürfen, festgelegt und gegebenenfalls auch andere Unvereinbarkeitsfälle beschrieben.

(3) Das Mandat des Parlamentsabgeordneten erlischt

a) mit dem Erlöschen des Mandats des Parlaments;

b) mit seinem Ableben;

c) mit der Erklärung der Unvereinbarkeit;

d) mit seinem Rücktritt;

e) wenn die zu seiner Wahl erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr bestehen;

f) wenn er über ein Jahr hinweg nicht an der Arbeit des Parlaments teilnimmt.

(4) Über das Fehlen der zur Wahl des Parlamentsabgeordneten erforderlichen Voraussetzungen, die Erklärung der Unvereinbarkeit sowie über die Feststellung dessen, daß er über ein Jahr hinweg nicht an der Arbeit des Parlaments teilgenommen hat, faßt das Parlament mit den Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten einen Beschluß.

(5) Die detaillierten Regelungen über die Rechtsstellung und Vergütung der Parlamentsabgeordneten werden durch ein Schwerpunktgesetz geregelt.

Artikel 5

(1) Die Sitzungen des Parlaments sind öffentlich. Auf Antrag der Regierung oder eines jeden Parlamentsabgeordneten kann das Parlament mit den Stimmen von zwei Dritteln der Parlamentsabgeordneten über die Abhaltung einer geschlossenen Sitzung beschließen.

(2) Das Parlament wählt aus der Reihe seiner Mitglieder den Präsidenten, die Vizepräsidenten und die Schriftführer.

(3) Das Parlament bildet aus Parlamentsabgeordneten bestehende ständige Ausschüsse.

(4) Die Parlamentsabgeordneten können zur Abstimmung ihrer Tätigkeit nach den in der Hausordnung bestimmten Bedingungen Abgeordnetengruppen (Fraktionen) bilden.

(5) Das Parlament ist beschlußfähig, wenn auf seiner Sitzung mehr als die Hälfte der Abgeordneten anwesend ist.

(6) Wenn vom Grundgesetz nicht abweichend bestimmt, so faßt das Parlament seine Beschlüsse mit den Stimmen von mehr als der Hälfte der anwesenden Abgeordneten. Die Hausordnung kann einzelne Beschlußfassungen an eine qualifizierte Mehrheit binden.

(7) Das Parlament bestimmt die Regeln seiner Tätigkeit und seine Verhandlungsordnung in der mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Abgeordneten angenommenen Hausordnung.

(8) Die Regelungen zur Sicherstellung der regelmäßigen Sitzungen des Parlaments werden durch ein Schwerpunktgesetz festgelegt.

Artikel 6

(1) Ein Gesetz kann vom Präsidenten der Republik, von der Regierung, von einem Parlamentsausschuss oder von einem Parlamentsabgeordneten initiiert werden.

(2) Vom Parlament kann das angenommene Gesetz – auf einen vom Initiator des Gesetzes, von der Regierung oder vom Parlamentspräsidenten vor der Abschlußabstimmung eingereichten Vorschlag – zur Untersuchung seiner Konformität mit dem Grundgesetz dem Verfassungsgericht zugeleitet werden. Das Parlament beschließt über den Vorschlag nach der Abschlußabstimmung. Wird der Vorschlag angenommen, leitet der Parlamentspräsident das angenommene Gesetz zur Untersuchung der Konformität mit dem Grundgesetz unverzüglich an das Verfassungsgericht weiter.

(3) Das angenommene Gesetz wird vom Parlamentspräsident binnen fünf Tagen unterzeichnet und dem Präsidenten der Republik zugeleitet. Der Präsident der Republik unterzeichnet das zugeleitete Gesetz innerhalb von fünf Tagen und ordnet seine Verkündung an. Hat das Parlament das Gesetz nach Absatz 2 zwecks Untersuchung der Konformität mit dem Grundgesetz dem Verfassungsgericht zugeleitet, kann der Parlamentspräsident das Gesetz erst dann unterzeichnen und dem Präsidenten der Republik zuleiten, wenn vom Verfassungsgericht kein Verstoß gegen das Grundgesetz festgestellt wurde.

(4) Hält der Präsident der Republik das Gesetz oder eine seiner Bestimmungen für gegen das Grundgesetz verstoßend – und ist es zu keiner Untersuchung nach Absatz 2 gekommen –, so leitet er das Gesetz zur Untersuchung der Konformität mit dem Grundgesetz dem Verfassungsgericht zu.

(5) Wenn der Präsident der Republik mit dem Gesetz oder einer seiner Bestimmungen nicht einverstanden ist und keinen Gebrauch von seinem Recht nach Absatz 4 gemacht hat, kann er das Gesetz vor der Unterzeichnung mit der Mitteilung seiner Anmerkungen einmal zwecks Erwägung an das Parlament zurückleiten. Das Parlament bespricht das Gesetz erneut und stimmt wieder über dessen Annahme ab. Der Präsident der Republik kann auch dann von diesem seinem Recht Gebrauch machen, wenn das Verfassungsgericht im Verlaufe seiner auf Grund des Parlamentsbeschlusses durchgeführten Untersuchung keine Verstöße gegen das Grundgesetz festgestellt hat.

(6) Das Verfassungsgericht beschließt über die Initiative nach Absatz 2 oder 4 außerhalb des normalen Ablaufes, jedoch spätestens innerhalb von dreißig Tagen. Wird vom Verfassungsgericht ein Verstoß gegen das Grundgesetz festgestellt, bespricht das Parlament das Gesetz erneut zwecks Aufhebung des Verstoßes gegen das Grundgesetz.

(7) Stellt das Verfassungsgericht im Laufe der vom Präsidenten der Republik initiierten und durchgeführten Untersuchung keinen Verstoß gegen das Grundgesetz fest, unterzeichnet der Präsident der Republik das Gesetz unverzüglich und ordnet dessen Verkündung an.

(8) Die Untersuchung der Konformität eines vom Parlament nach Absatz 6 behandelten und angenommenen Gesetzes mit dem Grundgesetz kann nach Absatz 2 und 4 beim Verfassungsgericht wiederholt beantragt werden. Das Verfassungsgericht entscheidet über die wiederholte Initiative außerhalb des normalen Ablaufes, jedoch spätestens innerhalb von zehn Tagen.

(9) Falls das wegen fehlendem Einverständnis des Präsidenten der Republik zurückgeleitete Gesetz vom Parlament modifiziert wird, kann die Prüfung der Konformität mit dem Grundgesetz nach Absatz 2 bzw. 4 ausschließlich hinsichtlich der modifizierten Bestimmungen oder mit Bezug darauf beantragt werden, daß die im Grundgesetz beschriebenen Verfahrensanforderungen zur Schaffung des Gesetzes nicht vorgelegen haben. Falls das wegen fehlenden Einverständnisses des Präsidenten der Republik zurückgeleitete Gesetz vom Parlament unverändert verabschiedet wird, so kann der Präsident der Republik die Prüfung der Konformität mit dem Grundgesetz mit Bezug darauf beantragen, daß die im Grundgesetz beschriebenen Verfahrensanforderungen nicht vorgelegen haben.

Artikel 7

(1) Parlamentsabgeordnete können Fragen an den Ombudsmann für Grundrechte, an den Präsidenten des Staatlichen Rechnungshofes, an den obersten Staatsanwalt und an den Präsidenten der Ungarischen Nationalbank in allen in deren Aufgabenbereich fallenden Angelegenheiten richten.

(2) Parlamentsabgeordnete können Interpellationen und Fragen an die Regierung und an einzelne Mitglieder der Regierung in allen in deren Aufgabenbereich fallenden Angelegenheiten richten.

(3) Die Untersuchungstätigkeit der Parlamentsausschüsse und die Erscheinungspflicht vor den Ausschüssen werden durch ein Schwerpunktgesetz geregelt.

Volksabstimmung auf Landesebene

Artikel 8

(1) Auf Initiative von mindestens zweihunderttausend Wahlbürgern ordnet das Parlament eine Volksabstimmung auf Landesebene an. Auf Initiative des Präsidenten der Republik, der Regierung oder von hunderttausend Wahlbürgern kann das Parlament eine Volksabstimmung auf Landesebene anordnen. Die bei der gültigen und erfolgreichen Volksabstimmung angenommene Entscheidung ist für das Parlament verbindlich.

(2) Gegenstand einer Volksabstimmung auf Landesebene können die in den Aufgaben- und Kompetenzbereich des Parlaments fallenden Fragen sein.

(3) Es können keine Volksabstimmungen auf Landesebene abgehalten werden

a) in Fragen zur Modifizierung des Grundgesetzes;

b) über den Inhalt von Gesetzen über den zentralen Staatshaushalt, über die Durchführung des zentralen Staatshaushalts, über zentrale Steuerarten, Gebühren, Beiträge und Zölle sowie über den Inhalt von Gesetzen über die zentralen Bedingungen von örtlichen Steuern;

c) über den Inhalt der Gesetze über die Wahl der Parlamentsabgeordneten, der Vertreter und Bürgermeister der örtlichen Selbstverwaltungen sowie der Abgeordneten des Europäischen Parlaments;

d) über die aus internationalen Verträgen resultierenden Verpflichtungen;

e) über die in den Kompetenzbereich des Parlaments fallenden Personalfragen und Strukturveränderungen;

f) über die Auflösung des Parlaments;

g) über die Auflösung von Vertretungskörperschaften;

h) über die Verkündung des Kriegszustandes, über die Ausrufung des Ausnahmezustandes und des Notstandes sowie über die Ausrufung und Verlängerung der präventiven Verteidigungssituation;

i) über Fragen der Teilnahme an militärischen Operationen;

j) über die Ausübung des allgemeinen Begnadigungsrechtes.

(4) Die Volksabstimmung auf Landesebene ist gültig, wenn mehr als die Hälfte aller Wahlbürger eine gültige Stimme abgegeben hat; sie ist erfolgreich, wenn mehr als die Hälfte der gültig abstimmenden Wahlbürger auf die gestellte Frage eine identische Antwort gegeben hat.

Der Präsident der Republik

Artikel 9

(1) Das Staatsoberhaupt Ungarns ist der Präsident der Republik, der die Einheit der Nation zum Ausdruck bringt und über die demokratische Tätigkeit der staatlichen Organe wacht.

(2) Der Präsident der Republik ist Oberbefehlshaber der ungarischen Armee.

(3) Der Präsident der Republik

a) vertritt Ungarn;

b) kann an den Sitzungen des Parlaments teilnehmen und das Wort ergreifen;

c) kann Gesetze initiieren;

d) kann Volksabstimmungen auf Landesebene initiieren;

e) setzt den Zeitpunkt der allgemeinen Wahlen der Parlamentsabgeordneten, der Vertreter der örtlichen Selbstverwaltungen und der Bürgermeister sowie den Zeitpunkt der Wahlen für das Europäische Parlament und der Volksabstimmung auf Landesebene fest;

f) trifft Entscheidungen in Fragen, die eine besondere Rechtsordnung berühren;

g) beruft die konstituierende Sitzung des Parlaments ein;

h) kann das Parlament auflösen;

i) kann verabschiedete Gesetze zur Untersuchung der Konformität mit dem Grundgesetz dem Verfassungsgericht zuleiten oder zwecks Erwägung an das Parlament zurückleiten;

j) unterbreitet Vorschläge für die Person des Ministerpräsidenten, des Präsidenten der Kurie, des obersten Staatsanwalts und des Ombudsmanns für Grundrechte;

k) ernennt die Berufsrichter und den Präsidenten des Haushaltsrates;

l) bestätigt den Präsidenten der Ungarischen Akademie der Wissenschaften in seinem Amt;

m) gestaltet den organisatorischen Aufbau seines Amtes

(4) Der Präsident der Republik

a) erkennt auf Grund der Ermächtigung des Parlaments die verbindliche Wirkung internationaler Verträge an;

b) beauftragt und empfängt Botschafter und Gesandte;

c) ernennt Minister, den Präsidenten der Ungarischen Nationalbank und dessen Vizepräsidenten, Leiter selbständiger Regulierungsorgane und Universitätsprofessoren;

d) beauftragt die Rektoren der Universitäten;

e) ernennt und befördert Generäle;

f) verleiht im Gesetz festgelegte Auszeichnungen, Preise und Titel bzw. genehmigt das Tragen von ausländischen staatlichen Auszeichnungen;

g) übt das individuelle Begnadigungsrecht aus;

h) entscheidet in den in seinen Aufgaben- und Kompetenzbereich fallenden Fragen der territorialen Organisation;

i) entscheidet in Angelegenheiten, die mit dem Erwerb und dem Verlust der Staatsangehörigkeit zusammenhängen;

j) entscheidet in allen Angelegenheiten, die vom Gesetz in seinen Kompetenzbereich verwiesen werden.

(5) Zu allen in Absatz 4 festgelegten Maßnahmen und Entscheidungen des Präsidenten der Republik ist die Gegenzeichnung eines Regierungsmitgliedes erforderlich. In einem Gesetz kann festgelegt werden, daß eine von diesem Gesetz in den Kompetenzbereich des Präsidenten der Republik verwiesene Entscheidung nicht an die Gegenzeichnung eines Mitgliedes der Regierung gebunden ist.

(6) Der Präsident der Republik verweigert die Erfüllung der Bestimmungen von Absatz 4 Buchstaben b) bis e), wenn die in den Rechtsvorschriften festgelegten Voraussetzungen nicht vorhanden sind, oder wenn er begründet darauf schließt, daß die Erfüllung dieser Bestimmungen schwerwiegende Störungen des demokratischen Funktionierens der Staatsorganisation zur Folge hätte.

(7) Der Präsident der Republik verweigert die Erfüllung der Bestimmungen von Absatz 4 Buchstabe f), wenn dies gegen die Werteordnung des Grundgesetzes verstoßen würde.

Artikel 10

(1) Der Präsident der Republik wird vom Parlament für fünf Jahre gewählt.

(2) Zum Präsidenten der Republik ist jeder ungarische Staatsbürger wählbar, der das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat.

(3) Der Präsident der Republik kann in dieses Amt höchstens einmal wiedergewählt werden.

Artikel 11

(1) Der Präsident der Republik ist mindestens dreißig, höchstens sechzig Tage vor dem Ablauf des Mandats des früheren Präsidenten der Republik – ist das Mandat vorzeitig erloschen, innerhalb von dreißig Tagen ab Erlöschen des Mandats – zu wählen. Die Wahl des Präsidenten der Republik wird vom Parlamentspräsidenten anberaumt. Das Parlament wählt den Präsidenten der Republik in geheimer Wahl.

(2) Der Wahl des Präsidenten der Republik geht eine Nominierung voraus. Zur Gültigkeit der Nominierung ist die schriftliche Empfehlung von mindestens einem Fünftel der Parlamentsabgeordneten erforderlich. Die Empfehlung ist dem Parlamentspräsidenten vor der Anordnung der Abstimmung vorzulegen. Jeder Abgeordnete des Parlaments kann einen Kandidaten empfehlen. Die Empfehlungen desjenigen, der mehrere Kandidaten nominiert, sind alle ungültig.

(3) Als auf Grund des ersten Wahlganges gewählter Präsident der Republik gilt, wer die Stimmen von zwei Dritteln der Parlamentsabgeordneten erhalten hat.

(4) War die erste Abstimmung erfolglos, ist eine zweite Abstimmung abzuhalten. Bei der zweiten Abstimmung können die Stimmen auf jene zwei Kandidaten abgegeben werden, die die meisten Stimmen erhalten hatten. Hatte es bei der ersten Abstimmung auf dem ersten Platz einen Gleichstand gegeben, können die Stimmen auf jene Kandidaten abgegeben werden, die die meisten Stimmen erhalten hatten. Hatte es bei der ersten Abstimmung erst auf dem zweiten Platz einen Gleichstand gegeben, können die Stimmen auf jene Kandidaten abgegeben werden, die die beiden meisten Stimmen erhalten hatten. Als auf Grund des zweiten Wahlganges gewählter Präsident der Republik gilt, wer – ohne Rücksicht auf die Zahl der an der Wahl Teilnehmenden – die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Ist auch die zweite Wahl erfolglos, dann ist auf Grund einer wiederholten Nominierung eine neue Wahl abzuhalten.

(5) Das Wahlverfahren ist innerhalb von höchstens zwei aufeinander folgenden Tagen zu beenden.

(6) Der gewählte Präsident der Republik tritt bei Ablauf des Mandats des früheren Präsidenten – bei vorzeitigem Erlöschen des Mandats am achten Tag nach der Verkündung des Ergebnisses der Wahl – sein Amt an; vor seinem Amtsantritt legt er vor dem Parlament den Eid ab.

Artikel 12

(1) Die Person des Präsidenten der Republik ist unantastbar.

(2) Das Amt des Präsidenten der Republik ist unvereinbar mit allen anderen staatlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Ämtern oder Mandaten. Der Präsident der Republik darf keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen und darf für andere Tätigkeiten – unter Urheberrechtsschutz fallende Tätigkeiten ausgenommen – keine Vergütung annehmen.

(3) Das Mandat des Präsidenten der Republik erlischt

a) mit dem Ablauf der Dauer seines Mandats;

b) mit seinem Ableben;

c) wenn er über eine Zeitdauer von 90 Tagen hinaus außerstande ist, seine Aufgaben zu versehen;

d) wenn die zu seiner Wahl erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr bestehen;

e) mit der Erklärung der Unvereinbarkeit;

f) mit seinem Rücktritt;

g) durch die Entziehung des Titels des Präsidenten der Republik.

(4) Über die Feststellung des Zustandes des Präsidenten der Republik, der die Versehung seiner Aufgaben für länger als neunzig Tage unmöglich macht, und über die Feststellung des Fehlens der zu seiner Wahl erforderlichen Bedingungen sowie über die Erklärung der Unvereinbarkeit beschließt das Parlament mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Abgeordneten.

(5) Die detaillierten Regelungen zur Rechtsstellung des Präsidenten der Republik und zu seiner Vergütung werden durch ein Schwerpunktgesetz geregelt.

Artikel 13

(1) Gegen den Präsidenten der Republik kann ein Strafverfahren erst nach Erlöschen seines Mandats eingeleitet werden.

(2) Gegen den Präsidenten der Republik, der gegen das Grundgesetz oder im Zusammenhang mit der Ausübung seines Amtes gegen ein anderes Gesetz vorsätzlich verstößt oder eine vorsätzliche Straftat begeht, kann ein Fünftel der Parlamentsabgeordneten die Amtsenthebung vorschlagen.

(3) Zur Einleitung des Amtsenthebungsverfahrens sind die Stimmen von zwei Dritteln der Abgeordneten erforderlich. Die Abstimmung ist geheim.

(4) Von der Beschlußfassung des Parlaments an bis zum Abschluß des Amtsenthebungsverfahrens darf der Präsident der Republik seine Kompetenzbereiche nicht ausüben.

(5) Die Durchführung des Amtsenthebungsverfahrens fällt in den Kompetenzbereich des Verfassungsgerichts.

(6) Stellt das Verfassungsgericht im Ergebnis des Verfahrens die Verantwortlichkeit des Präsidenten der Republik im Sinne des öffentlichen Rechts fest, so kann es ihn seines Amtes entheben.

Artikel 14

(1) Im Falle einer vorübergehenden Verhinderung des Präsidenten der Republik werden seine Aufgaben- und Kompetenzbereiche bis zum Ende der Verhinderung oder – bei Erlöschen des Mandats des Präsidenten der Republik – bis zum Amtsantritt des neuen Präsidenten der Republik durch den Parlamentspräsidenten ausgeübt.

(2) Der Sachverhalt der vorübergehenden Verhinderung des Präsidenten der Republik wird auf Initiative des Präsidenten der Republik, der Regierung oder eines Parlamentsabgeordneten durch das Parlament festgestellt.

(3) Während der Vertretung des Präsidenten der Republik darf der Parlamentspräsident seine Rechte als Parlamentsabgeordneter nicht ausüben; statt seiner werden die Aufgaben des Parlamentspräsidenten durch den vom Parlament bestimmten Vizepräsident versehen.

Die Regierung

Artikel 15

(1) Die Regierung ist das allgemeine Organ der Exekutive, deren Aufgaben- und Kompetenzbereich alles umfaßt, was das Grundgesetz oder andere Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich in den Aufgaben- und Kompetenzbereich eines anderen Organs verweisen. Die Regierung ist vor dem Parlament verantwortlich.

(2) Die Regierung ist das oberste Organ der Staatsverwaltung, sie kann gemäß Gesetz Staatsverwaltungsorgane einrichten.

(3) In ihrem Aufgabenbereich vorgehend erläßt die Regierung in Regelungsgegenständen, die durch Gesetze nicht geregelt sind, ferner auf Grund der per Gesetz erhaltenen Ermächtigung Verordnungen.

(4) Regierungsverordnungen dürfen nicht im Gegensatz zu einem Gesetz stehen.

Artikel 16

(1) Die Mitglieder der Regierung sind der Ministerpräsident und die Minister.

(2) Der Ministerpräsident ernennt in einer Verordnung aus der Reihe der Minister einen oder mehrere stellvertretende Ministerpräsidenten.

(3) Der Ministerpräsident wird vom Parlament auf Vorschlag des Präsidenten der Republik gewählt.

(4) Zur Wahl des Ministerpräsidenten ist die Mehrheit der Stimmen der Parlamentsabgeordneten erforderlich. Der Ministerpräsident tritt das Amt mit seiner Wahl an.

(5) Der Präsident der Republik unterbreitet seinen Vorschlag nach Absatz 3,

a) wenn das Mandat des Ministerpräsidenten mit der Konstituierung des neu gewählten Parlaments erlischt, auf der konstituierenden Sitzung des neuen Parlaments;

b) wenn das Mandat des Ministerpräsidenten mit seinem Rücktritt, mit seinem Ableben, mit der Feststellung der Unvereinbarkeit, wegen des Fehlens der zu seiner Wahl erforderlichen Voraussetzungen oder deshalb erlischt, weil dem Ministerpräsidenten vom Parlament bei einem Vertrauensvotum das Mißtrauen ausgesprochen wurde,

innerhalb von fünfzehn Tagen ab Erlöschen des Mandats des Ministerpräsidenten.

(6) Wenn die nach Absatz 5 als Ministerpräsident nominierte Person vom Parlament nicht gewählt wurde, legt der Präsident der Republik seinen neuen Vorschlag innerhalb von fünfzehn Tagen vor.

(7) Die Minister werden auf Vorschlag des Ministerpräsidenten vom Präsidenten der Republik ernannt. Ein Minister tritt sein Amt zu dem in der Ernennungsurkunde angegebenen Zeitpunkt, in Ermangelung eines solchen mit seiner Ernennung an.

(8) Die Regierung konstituiert sich mit der Ernennung der Minister.

(9) Die Mitglieder der Regierung legen vor dem Parlament den Amtseid ab.

Artikel 17

(1) Über die Benennung der Ministerien verfügt ein Gesetz.

(2) Zum Versehen eines von der Regierung festgelegten Aufgabenbereichs kann ein Minister ohne Geschäftsbereich ernannt werden.

(3) Mit allgemeinem Verfügungsbereich ausgestattete staatliche Verwaltungsorgane der Regierung sind das Regierungsamt der Hauptstadt und die Regierungsämter der Komitate.

(4) Die durch ein Schwerpunktgesetz festgelegten Bestimmungen in Bezug auf die Bezeichnung von Ministerien, Ministern oder Verwaltungsorganen kann durch ein Gesetz modifiziert werden.

(5) Die Rechtsstellung von Regierungsbeamten wird durch ein Gesetz geregelt.

Artikel 18

(1) Die allgemeine Politik der Regierung wird vom Ministerpräsidenten bestimmt.

(2) Minister leiten die in ihren Aufgabenbereich fallenden Zweige der Staatsverwaltung und die unterstellten Organe im Rahmen der allgemeinen Politik der Regierung selbständig und versehen die von der Regierung oder vom Ministerpräsidenten festgelegten Aufgaben.

(3) Mitglieder der Regierung erlassen auf Grund der durch ein Gesetz oder eine Regierungsverordnung erhaltenen Ermächtigung in ihrem Aufgabenbereich vorgehend, selbständig oder im Einvernehmen mit anderen Ministern Verordnungen, die nicht im Gegensatz zu einem Gesetz, einer Regierungsverordnung oder einer Verordnung des Präsidenten der Ungarischen Nationalbank stehen dürfen.

(4) Mitglieder der Regierung sind für ihre Tätigkeit vor dem Parlament, Minister vor dem Ministerpräsidenten verantwortlich. Mitglieder der Regierung können an den Sitzungen des Parlaments teilnehmen und dort das Wort ergreifen. Das Parlament und die Parlamentsausschüsse können Mitglieder der Regierung zum Erscheinen auf ihrer Sitzung verpflichten.

(5) Die detaillierten Regelungen zur Rechtsstellung der Mitglieder der Regierung, ihre Vergütung bzw. die Vertretung der Minister werden durch ein Gesetz festgelegt.

Artikel 19

Das Parlament kann von der Regierung Informationen über den Regierungsstandpunkt verlangen, den die Regierung in Beschlußfassungsverfahren der mit Teilnahme der Regierungsorgane tätigen Institutionen der Europäischen Union zu vertreten gedenkt, und kann über die im Verfahren auf der Tagesordnung stehenden Entwürfe Stellung nehmen. Die Regierung geht bei der Beschlußfassung in der Europäischen Union unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Parlaments vor.

Artikel 20

(1) Mit dem Erlöschen des Mandats des Ministerpräsidenten erlischt auch das Mandat der Regierung.

(2) Das Mandat des Ministerpräsidenten erlischt

a) mit der Konstituierung des neu gewählten Parlaments;

b) wenn das Parlament dem Ministerpräsidenten das Mißtrauen ausspricht und einen neuen Ministerpräsidenten wählt;

c) wenn das Parlament dem Ministerpräsidenten bei dem von ihm initiierten Vertrauensvotum das Mißtrauen ausspricht;

d) mit seinem Rücktritt;

e) mit seinem Ableben;

f) mit der Erklärung der Unvereinbarkeit;

g) wenn die zu seiner Wahl erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorhanden sind.

(3) Das Mandat eines Ministers erlischt

a) mit dem Erlöschen des Mandats des Ministerpräsidenten;

b) mit dem Rücktritt des Ministers;

c) mit seiner Amtsenthebung;

d) mit seinem Ableben.

(4) Über die Feststellung des Fehlens der zur Wahl des Ministerpräsidenten erforderlichen Voraussetzungen und die Erklärung der Unvereinbarkeit beschließt das Parlament mit den Stimmen von zwei Dritteln der Parlamentsabgeordneten.

Artikel 21

(1) Ein Fünftel der Parlamentsabgeordneten kann gegen den Ministerpräsidenten in schriftlicher Form – mit Angabe der für das Amt des Ministerpräsidenten vorgeschlagenen Person – einen Mißtrauensantrag einbringen.

(2) Unterstützt das Parlament den Mißtrauensantrag, bringt es damit sein Mißtrauen gegen den Ministerpräsidenten zum Ausdruck und wählt gleichzeitig die im Mißtrauensantrag benannte Person zum Ministerpräsidenten. Zum Beschluß des Parlaments sind die Stimmen der Mehrheit der Parlamentsabgeordneten erforderlich.

(3) Der Ministerpräsident kann ein Vertrauensvotum initiieren. Das Parlament bringt sein Mißtrauen gegen den Ministerpräsidenten zum Ausdruck, wenn die Mehrheit der Parlamentsabgeordneten den Ministerpräsidenten bei dem auf seinen Vorschlag initiierten Vertrauensvotum nicht unterstützt.

(4) Der Ministerpräsident kann initiieren, daß die Abstimmung über einen von der Regierung eingereichten Vorschlag zugleich ein Vertrauensvotum sein soll. Das Parlament bringt sein Mißtrauen gegen den Ministerpräsidenten zum Ausdruck, wenn es den von der Regierung eingebrachten Vorschlag nicht unterstützt.

(5) Die Entscheidung des Parlaments über die Vertrauensfrage ergeht nach Ablauf von drei Tagen nach Einbringen des Mißtrauensantrags oder des Antrags des Ministerpräsidenten gemäß Absatz 3 oder 4, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach dem Einbringen des Antrags.

Artikel 22

(1) Die Regierung übt vom Erlöschen ihres Mandats an bis zur Bildung einer neuen Regierung ihren Kompetenzbereich als geschäftsführende Regierung aus; die verbindliche Wirkung internationaler Verträge kann sie jedoch nicht anerkennen, Verordnungen kann sie nur auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung in unaufschiebbaren Fällen erlassen.

(2) Erlischt das Mandat des Ministerpräsidenten mit seinem Rücktritt oder mit der Bildung des neuen Parlaments, übt der Ministerpräsident seinen Kompetenzbereich bis zur Wahl des neuen Ministerpräsidenten als geschäftsführender Ministerpräsident aus, kann jedoch keinen Vorschlag zur Amtsenthebung eines Ministers oder zur Ernennung eines neuen Ministers einbringen. Verordnungen kann er nur auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung in unaufschiebbaren Fällen erlassen.

(3) Ist das Mandat des Ministerpräsidenten mit seinem Ableben, mit der Feststellung der Unvereinbarkeit, mit dem Fehlen der zu seiner Wahl erforderlichen Voraussetzungen oder deshalb erloschen, weil das Parlament dem Ministerpräsidenten bei einem Vertrauensvotum das Mißtrauen ausgesprochen hat, so übt bis zur Wahl des neuen Ministerpräsidenten den Kompetenzbereich des Ministerpräsidenten mit den in Absatz 2 festgelegten Beschränkungen der stellvertretende Ministerpräsident oder – im Falle von mehreren stellvertretenden Ministerpräsidenten – der an erster Stelle benannte stellvertretende Ministerpräsident aus.

(4) Ein Minister übt vom Erlöschen des Mandats des Ministerpräsidenten bis zur Ernennung des neuen Ministers oder bis zur provisorischen Beauftragung eines anderen Mitglieds der neuen Regierung mit den Ministeraufgaben seinen Kompetenzbereich als geschäftsführender Minister aus; Verordnungen kann er jedoch nur in unaufschiebbaren Fällen erlassen.

Selbständige Regulierungsorgane

Artikel 23

(1) Das Parlament kann durch ein Schwerpunktgesetz selbständige Regulierungsorgane zur Ausübung und Erfüllung der in den Bereich der vollziehenden Gewalt fallenden einzelnen Aufgaben- und Kompetenzbereiche einrichten.

(2) Der Leiter eines selbständigen Regulierungsorgans wird vom Ministerpräsidenten oder auf Vorschlag des Ministerpräsidenten für eine im Schwerpunktgesetz festgelegte Dauer vom Präsidenten der Republik ernannt. Der Leiter des selbständigen Regulierungsorgans ernennt seinen oder seine Stellvertreter.

(3) Das selbständige Regulierungsorgan erstattet dem Parlament jährlich Bericht.

(4) Der Leiter des selbständigen Regulierungsorgans erläßt auf Grund seiner Ermächtigung gemäß Gesetz in seinem durch ein Schwerpunktgesetz festgelegten Aufgabenbereich Verordnungen, die nicht im Gegensatz zu Gesetzen, Regierungsverordnungen, Verordnungen des Ministerpräsidenten, Ministerialverordnungen und Verordnungen des Präsidenten der Ungarischen Nationalbank stehen dürfen. Der Leiter des selbständigen Regulierungsorgans kann in Bezug auf das Erlassen von Verordnungen von dem durch ihn in einer Verordnung benannten Stellvertreter vertreten werden.

Das Verfassungsgericht

Artikel 24

(1) Das Verfassungsgericht ist das oberste Organ zum Schutz des Grundgesetzes.

(2) Das Verfassungsgericht

a) untersucht verabschiedete, aber noch nicht verkündete Gesetze auf Konformität mit dem Grundgesetz;

b) überprüft auf richterliche Initiative die Konformität einer in individuellen Angelegenheiten anzuwendenden Rechtsvorschrift mit dem Grundgesetz;

c) überprüft auf Grund einer Verfassungsbeschwerde die Konformität einer in individuellen Angelegenheiten angewendeten Rechtsvorschrift mit dem Grundgesetz;

d) überprüft auf Grund einer Verfassungsbeschwerde die Konformität einer richterlichen Entscheidung mit dem Grundgesetz;

e) überprüft auf Initiative der Regierung, eines Viertels der Parlamentsabgeordneten oder des Ombudsmanns für Grundrechte die Konformität von Rechtsvorschriften mit dem Grundgesetz;

f) untersucht den Verstoß von Rechtsvorschriften gegen internationale Verträge;

g) übt im Grundgesetz bzw. in Schwerpunktgesetzen festgelegte weitere Aufgaben- und Kompetenzbereiche aus.

(3) Das Verfassungsgericht

a) kassiert in seinem Kompetenzbereich gemäß Absatz 2 Buchstaben b), c) und e) dem Grundgesetz widersprechende Rechtsvorschriften oder Bestimmungen von Rechtsvorschriften;

b) kassiert in seinem Kompetenzbereich gemäß Absatz 2 Buchstabe d) dem Grundgesetz widersprechende richterliche Entscheidungen;

c) kassiert in seinem Kompetenzbereich gemäß Absatz 2 Buchstabe f) gegen internationale Verträge verstoßende Rechtsvorschriften oder Bestimmungen von Rechtsvorschriften bzw. stellt in Schwerpunktgesetzen festgelegte weitere Rechtsfolgen fest.

(4) Das Verfassungsgericht ist eine aus fünfzehn Mitgliedern bestehende Körperschaft, deren Mitglieder vom Parlament mit zwei Dritteln der Stimmen der Parlamentsabgeordneten für zwölf Jahre gewählt werden. Das Parlament wählt mit zwei Dritteln der Stimmen der Parlamentsabgeordneten aus der Reihe der Mitglieder des Verfassungsgerichts den Präsidenten; die Amtszeit des Präsidenten dauert bis zum Ablauf seiner Amtszeit als Verfassungsrichter. Die Mitglieder des Verfassungsgerichts dürfen keiner Partei angehören und dürfen keine politische Tätigkeit ausüben.

(5) Die detaillierten Regelungen zum Kompetenzbereich, zur Organisation und Tätigkeit des Verfassungsgerichts werden durch ein Schwerpunktgesetz festgelegt.

Gerichte

Artikel 25

(1) Die Gerichte üben justizielle Tätigkeit aus. Das oberste Gerichtsorgan ist die Kurie.

(2) Die Gerichte entscheiden

a) in Strafsachen, in privatrechtlichen Rechtsstreitigkeiten und in durch Gesetze festgelegten sonstigen Angelegenheiten;

b) über die Gesetzlichkeit von Verwaltungsbeschlüssen;

c) über den Verstoß kommunaler Verordnungen gegen andere Rechtsvorschriften und die Kassierung solcher kommunaler Verordnungen;

d) über die Feststellung, daß kommunale Selbstverwaltungen es verabsäumt haben, ihrer Pflicht zur Rechtssetzung gemäß Gesetz nachzukommen.

(3) Über die Bestimmungen von Absatz 2 hinaus sichert die Kurie die Einheit der Rechtsanwendung der Gerichte und faßt Beschlüsse zur Rechtseinheitlichkeit, die für die Gerichte verbindlich sind.

(4) Die Organisation der Gerichte ist mehrstufig. Für bestimmte Gruppen von Angelegenheiten – vor allem für die Rechtsstreitigkeiten der Verwaltung und des Arbeitswesens – können gesonderte Gerichte geschaffen werden.

(5) Die Organe der richterlichen Selbstverwaltung wirken bei der Verwaltung der Gerichte mit.

(6) Durch Gesetze können in einzelnen Rechtsstreitigkeiten auch Verfahren vor anderen Organen ermöglicht werden.

(7) Die detaillierten Regelungen zur Gerichtsorganisation und Gerichtsverwaltung, zur Rechtsstellung der Richter sowie zur Vergütung der Richter werden durch ein Schwerpunktgesetz bestimmt.

Artikel 26

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterstellt, in ihrer richterlichen Tätigkeit können ihnen keine Weisungen erteilt werden. Die Richter können ihres Amtes nur aus in einem Schwerpunktgesetz festgelegten Gründen und im Rahmen eines Verfahrens enthoben werden. Richter dürfen keiner Partei angehören und dürfen keine politische Tätigkeit ausüben.

(2) Die Berufsrichter werden gemäß einem Schwerpunktgesetz vom Präsidenten der Republik ernannt. Zum Richter kann ernannt werden, der sein dreißigstes Lebensjahr vollendet hat. Mit Ausnahme des Präsidenten des Kurialgerichts kann das Dienstverhältnis der Richter bis zum Erreichen des allgemeinen Renteneintrittsalters bestehen bleiben.

(3) Der Präsident der Kurie wird vom Parlament auf den Vorschlag des Präsidenten der Republik für neun Jahre gewählt. Zur Wahl des Präsidenten der Kurie sind die Stimmen von zwei Dritteln der Parlamentsabgeordneten erforderlich.

Artikel 27

(1) Die Gerichte fällen ihre Urteile – wenn vom Gesetz nicht anders verfügt – in Senaten.

(2) In gesetzlich festgelegten Angelegenheiten und auf gesetzlich bestimmte Weise nehmen an der Urteilsfassung auch Richter teil, die keine Berufsrichter sind.

(3) Als Einzelrichter und als Präsidenten der Senate dürfen nur Berufsrichter vorgehen. In gesetzlich festgelegten Angelegenheiten dürfen im Kompetenzbereich der Einzelrichter auch Gerichtssekretäre vorgehen, für ihre Tätigkeit ist Artikel 26 Absatz 1 anzuwenden.

Artikel 28

Die Gerichte legen in ihrer Rechtsanwendung den Text der Rechtsvorschriften in erster Linie im Einklang mit deren Ziel und mit dem Grundgesetz aus. Bei der Auslegung des Grundgesetzes und der Rechtsvorschriften soll angenommen werden, daß diese einem dem gesunden Menschenverstand und dem Gemeinwohl entsprechenden moralischen und wirtschaftlichen Ziel dienen.

Staatsanwaltschaft

Artikel 29

(1) Der oberste Staatsanwalt und die Staatsanwaltschaft setzen als Mitwirkende der Justiz die Strafanforderungen des Staates durch. Die Staatsanwaltschaft verfolgt Straftaten, tritt gegen andere Rechtsverletzungen und gegen Unterlassungen auf, außerdem unterstützt sie die Verhütung von rechtswidrigen Handlungen.

(2) Der oberste Staatsanwalt und die Staatsanwaltschaft haben gemäß Gesetz

a) Rechte im Zusammenhang mit Ermittlungen auszuüben;

b) in gerichtlichen Verfahren die öffentliche Anklage zu vertreten;

c) die Aufsicht über die Gesetzlichkeit des Strafvollzugs auszuüben;

d) weitere vom Gesetz vorgeschriebene Aufgaben- und Kompetenzbereiche auszuüben.

(3) Der oberste Staatsanwalt leitet und lenkt die Organisation der Staatsanwaltschaft, er ernennt die Staatsanwälte. Mit Ausnahme des obersten Staatsanwaltes kann das Dienstverhältnis der Staatsanwälte bis zum Erreichen der allgemeinen Rentenaltersgrenze bestehen.

(4) Der oberste Staatsanwalt wird aus dem Kreise der Staatsanwälte vom Parlament auf Vorschlag des Präsidenten der Republik für neun Jahre gewählt. Zur Wahl des obersten Staatsanwalts sind die Stimmen von zwei Dritteln der Parlamentsabgeordneten erforderlich.

(5) Der oberste Staatsanwalt legt dem Parlament jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit vor.

(6) Staatsanwälte dürfen keiner Partei angehören und dürfen keine politische Tätigkeit ausüben.

(7) Die detaillierten Regelungen zur Organisation und Tätigkeit der Staatsanwaltschaft sowie zur Rechtsstellung der Staatsanwälte werden durch ein Schwerpunktgesetz festgelegt.

Der Ombudsmann für Grundrechte

Artikel 30

(1) Der Ombudsmann für Grundrechte übt eine Tätigkeit zum Schutz der Grundrechte aus; ein von ihm zu führendes Verfahren kann von jedermann initiiert werden.

(2) Der Ombudsmann für Grundrechte untersucht oder läßt ihm im Zusammenhang mit den Grundrechten zur Kenntnis gelangte Mißstände untersuchen; im Interesse ihrer Behebung regt er allgemeine oder individuelle Maßnahmen an.

(3) Der Ombudsmann für Grundrechte und seine Stellvertreter werden mit den Stimmen von zwei Dritteln der Parlamentsabgeordneten für sechs Jahre gewählt. Die Stellvertreter wenden sich dem Schutz der Interessen der zukünftigen Generationen und der Rechte der in Ungarn lebenden Nationalitäten zu. Der Ombudsmann für Grundrechte und seine Stellvertreter dürfen keiner Partei angehören und dürfen keine politische Tätigkeit ausüben.

(4) Der Ombudsmann für Grundrechte legt dem Parlament jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit vor.

(5) Die detaillierten Regelungen in Bezug auf den Ombudsmann für Grundrechte und seine Stellvertreter werden durch ein Gesetz festgelegt.

Die örtlichen Selbstverwaltungen

Artikel 31

(1) In Ungarn sind im Interesse der Erledigung der örtlichen öffentlichen Angelegenheiten und zur Ausübung der örtlichen öffentlichen Macht Selbstverwaltungen tätig.

(2) Über Angelegenheiten, die in den Aufgaben- und Kompetenzbereich der örtlichen Selbstverwaltungen fallen, können wie gesetzlich festgelegt örtliche Volksabstimmungen abgehalten werden.

(3) Die für die örtlichen Selbstverwaltungen geltenden Regelungen werden durch ein Schwerpunktgesetz festgelegt.

Artikel 32

(1) Die örtlichen Selbstverwaltungen versehen im Bereich der Erledigung der örtlichen öffentlichen Angelegenheiten im gesetzlichen Rahmen folgende Aufgaben:

a) sie erlassen Verordnungen;

b) fassen Beschlüsse;

c) verwalten selbständig;

d) bestimmen ihre Organisations- und Tätigkeitssatzung;

e) üben hinsichtlich des Eigentums der Selbstverwaltungen die Eigentümerrechte aus;

f) legen ihren Haushaltplan fest und wirtschaften auf dieser Grundlage selbständig;

g) sie können mit dem zu diesem Zweck einsetzbaren Vermögen und mit ihren Einnahmen – ohne die Erledigung ihrer verbindlichen Aufgaben zu gefährden – Unternehmungen betreiben;

h) entscheiden über Art und Höhe der örtlichen Steuern;

i) können Selbstverwaltungssymbole erschaffen, örtliche Auszeichnungen und anerkennende Ehrentitel gründen;

j) können von Organen mit entsprechendem Kompetenzbereich Informationen verlangen, Entscheidungen beantragen und Meinungen äußern;

k) können sich frei mit anderen Selbstverwaltungen zusammenschließen, Verbände zur Interessenvertretung bilden, in ihrem Aufgaben- und Kompetenzbereich mit örtlichen Selbstverwaltungen anderer Länder zusammenarbeiten und Mitglieder von internationalen Selbstverwaltungsorganisationen werden;

l) üben weitere, gesetzlich festgelegte Aufgaben- und Kompetenzbereiche aus.

(2) In ihrem Aufgabenbereich vorgehend erlassen die örtlichen Selbstverwaltungen zur Regelung der durch Gesetze nicht geregelten örtlichen gesellschaftlichen Verhältnisse, sowie auf Grund von gesetzlich festgelegten Ermächtigungen Selbstverwaltungsverordnungen.

(3) Selbstverwaltungsverordnungen dürfen nicht im Gegensatz zu anderen Rechtsvorschriften stehen.

(4) Die örtlichen Selbstverwaltungen leiten ihre Selbstverwaltungsverordnung nach der Verkündung unverzüglich dem Regierungsamt der Hauptstadt oder des Komitats zu. Hält das Regierungsamt der Hauptstadt oder des Komitats die Selbstverwaltungsverordnung oder eine ihrer Bestimmungen für gegen eine Rechtsvorschrift verstoßend, so kann es innerhalb von fünfzehn Tagen nach Erhalt bei Gericht die Überprüfung der Selbstverwaltungsverordnung beantragen.

(5) Das Regierungsamt der Hauptstadt oder eines Komitats kann bei Gericht die Feststellung eines Versäumnisses einer örtlichen Selbstverwaltung hinsichtlich ihrer gesetzlich begründeten Pflicht zur Rechtssetzung beantragen. Kommt die örtliche Selbstverwaltung ihrer gesetzlich begründeten Pflicht zur Rechtssetzung bis zu dem Termin, der in dem Gerichtsbeschluß über die Feststellung des Versämnisses gesetzt wurde, nicht nach, so kann das Gericht auf Initiative des Regierungsamtes der Hauptstadt oder desKomitats verfügen, daß die zur Behebung des Versäumnisses notwendige Selbstverwaltungsverordnung im Namen der örtlichen Selbstverwaltung durch den Leiter des Regierungsamtes der Hauptstadt oder des Komitats zu erlassen ist.

(6) Das Eigentum der örtlichen Selbstverwaltungen ist öffentliches Eigentum, das zur Versehung ihrer Aufgaben dient.

Artikel 33

(1) Die Aufgaben- und Kompetenzbereiche der örtlichen Selbstverwaltungen werden von der Vertretungskörperschaft ausgeübt.

(2) Die örtliche Vertretungskörperschaft wird vom Bürgermeister geleitet. Der Präsident der Vertretungskörperschaft eines Komitats wird von der Vertretungskörperschaft des Komitats aus der Reihe ihrer Mitglieder für die Dauer ihres Mandats gewählt.

(3) Die Vertretungskörperschaft kann wie durch ein Schwerpunktgesetz festgelegt Ausschüsse wählen und Ämter gründen.

Artikel 34

(1) Die örtlichen Selbstverwaltungen und die staatlichen Organe wirken im Interesse der Durchsetzung gemeinschaftlicher Ziele zusammen. Die für die örtlichen Selbstverwaltungen obligatorischen Aufgaben- und Kompetenzbereiche können durch Gesetz bestimmt werden. Die örtlichen Selbstverwaltungen haben zur Versehung ihrer obligatorischen Aufgaben- und Kompetenzbereiche und zu diesen proportional Anspruch auf Unterstützung aus dem Haushalt oder aus sonstigem Vermögen.

(2) Durch Gesetz kann die Versehung der obligatorischen Aufgaben einer örtlichen Selbstverwaltung in Rahmen eines Zusammenschlusses angeordnet werden.

(3) Ein Bürgermeister und der Präsident der Vertretungskörperschaft eines Komitats kann über seine Selbstverwaltungsaufgaben hinaus auf Grund eines Gesetzes oder anhand einer auf gesetzlich erteilter Ermächtigung beruhenden Regierungsverordnung ausnahmsweise auch Aufgaben- und Kompetenzbereiche der Staatsverwaltung versehen.

(4) Die Regierung sichert über die Regierungsämter der Hauptstadt und der Komitate die Aufsicht über die örtlichen Selbstverwaltungen hinsichtlich der Gesetzlichkeit.

(5) Im Interesse der Wahrung des Haushaltsgleichgewichts können durch Gesetz Kreditaufnahmen in gesetzlich festgelegter Höhe oder die Übernahme anderer Verpflichtungen der örtlichen Selbstverwaltungen an die Zustimmung des Regierungsamtes der Hauptstadt oder des Komitats geknüpft werden.

Artikel 35

(1) Die Vertreter und die Bürgermeister der örtlichen Selbstverwaltungen werden von den Wahlbürgern auf Grund des allgemeinen und gleichen Wahlrechts, in direkter und geheimer, die freie Äußerung des Willens der Wähler sichernden Wahl auf die durch ein Schwerpunktgesetz festgelegte Weise gewählt.

(2) Die Vertreter und die Bürgermeister der örtlichen Selbstverwaltungen werden gemäß den Bestimmungen des Schwerpunktgesetzes für fünf Jahre gewählt.

(3) Das Mandat der Vertretungskörperschaft dauert bis zum Tag der allgemeinen Wahlen der Vertreter der Selbstverwaltungen und Bürgermeister. Im Falle einer wegen Mangels an Kandidaten unterbliebenen Wahl verlängert sich das Mandat der Vertretungskörperschaft bis zum Tag der Zwischenwahlen. Das Mandat des Bürgermeisters dauert bis zur Wahl des neuen Bürgermeisters.

(4) Die Vertretungskörperschaft kann – gemäß einem Schwerpunktgesetz – ihre Selbstauflösung erklären.

(5) Das Parlament löst auf Vorschlag der Regierung und nach der Einholung der Meinung des Verfassungsgerichts eine grundgesetzwidrig tätige Vertretungskörperschaft auf.

(6) Durch Selbstauflösung oder Auflösung erlischt auch das Mandat des Bürgermeisters.

Öffentliche Gelder

Artikel 36

(1) Das Parlament erläßt über den zentralen Staatshaushalt für ein jedes Jahr und über dessen Durchführung ein Gesetz. Die Vorschläge für die Gesetze über den zentralen Staatshaushalt und dessen Durchführung werden dem Parlament von der Regierung innerhalb der im Gesetz vorgeschriebenen Frist vorgelegt.

(2) Die Gesetzesvorlagen über den zentralen Staatshaushalt und dessen Durchführung müssen in identischem Aufbau, auf übersichtliche Weise und mit sinnvoller Detaillierung sämtliche staatlichen Ausgaben und Einnahmen enthalten.

(3) Mit der Verabschiedung des Gesetzes über den zentralen Staatshaushalt ermächtigt das Parlament die Regierung zur Erhebung der darin festgelegten Einnahmen und zur Leistung der Ausgaben.

(4) Das Parlament darf über den zentralen Staatshaushalt kein Gesetz annehmen, in dessen Ergebnis die Staatsverschuldung die Hälfte des gesamten Bruttoinlandsprodukts übersteigen würde.

(5) Solange die Staatsverschuldung die Hälfte des gesamten Bruttoinlandsprodukts übersteigt, darf das Parlament über den zentralen Staatshaushalt nur ein solches Gesetz verabschieden, das eine Senkung der Staatsverschuldung im Verhältnis zum gesamten Bruttoinlandsprodukt beinhaltet.

(6) Von den Bestimmungen in Absatz 4 und 5 kann nur in Zeiten einer besonderen Rechtsordnung und in einem Maße, das zur Verminderung der Folgen der die besondere Rechtsordnung auslösenden Umstände erforderlich ist, oder aber bei einem dauerhaften und wesentlichen Rückgang der Volkswirtschaft in einem zur Wiederherstellung des Gleichgewichts der Volkswirtschaft notwendigen Maße abgewichen werden.

(7) Wenn das Gesetz über den zentralen Staatshaushalt bis zum Beginn des jeweiligen Kalenderjahres vom Parlament nicht verabschiedet wurde, ist die Regierung dazu berechtigt, die Einnahmen laut Rechtsvorschriften zu erheben und die Ausgaben innerhalb des Rahmens der im Gesetz über den zentralen Staatshaushalt für das vorhergehende Kalenderjahr festgelegten Voranschläge der Ausgaben zeitanteilig zu leisten.

Artikel 37

(1) Die Regierung hat den zentralen Staatshaushalt gesetzmäßig und zweckmäßig, durch effiziente Verwaltung der öffentlichen Gelder und der Gewährleistung der Transparenz zu realisieren.

(2) Bei der Durchführung des zentralen Staatshaushalts dürfen – mit den in Artikel 36 Absatz 6 festgelegten Ausnahmen – keine Darlehen aufgenommen und keine finanziellen Verbindlichkeiten eingegangen werden, die zur Folge haben würden, daß die Staatsverschuldung die Hälfte des gesamten Bruttoinlandsprodukts übersteigt.

(3) Solange die Staatsverschuldung die Hälfte des gesamten Bruttoinlandsprodukts übersteigt, dürfen bei der Durchführung des zentralen Staatshaushalts – mit den in Artikel 36 Absatz 6 festgelegten Ausnahmen – keine Darlehen aufgenommen und keine finanziellen Verbindlichkeiten eingegangen werden, die zur Folge haben würden, daß die Staatsverschuldung im Verhältnis zum gesamten Bruttoinlandsprodukt gegenüber dem Zustand des Vorjahres ansteigt.

(4) Solange die Staatsverschuldung die Hälfte des gesamten Bruttoinlandsprodukts übersteigt, darf das Verfassungsgericht in seinem Kompetenzbereich gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstaben b) bis e) die Konformität der Gesetze über den zentralen Staatshaushalt, über dessen Durchführung, über die zentralen Steuerarten, über Gebühren und Beiträge, über Zölle sowie über die zentralen Bedingungen für örtliche Steuern mit dem Grundgesetz ausschließlich hinsichtlich der Rechte auf das Leben und die Menschenwürde, auf den Schutz der personenbezogenen Daten, auf die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit oder der Rechte, die mit der ungarischen Staatsangehörigkeit einhergehen, überprüfen und wegen Verstoßes gegen diese kassieren. Das Verfassungsgericht ist berechtigt, Gesetze, die in diesen Regelungsbereich fallen, auch dann uneingeschränkt zu kassieren, wenn die im Grundgesetz festgelegten Voraussetzungen für die Schaffung und Verkündung des betreffenden Gesetzes nicht vorgelegen haben.

(5) Die Art und Weise der Berechnung der Staatsverschuldung und des gesamten Bruttoinlandsprodukts sowie die Regelungen zur Durchsetzung der Bestimmungen von Artikel 36 sowie von Absatz 1–3 werden durch ein Gesetz geregelt.

Artikel 38

(1) Das Eigentum des ungarischen Staates und der Selbstverwaltungen ist Nationalvermögen. Das Ziel der Verwaltung und des Schutzes des Nationalvermögens ist der Dienst am öffentlichen Interesse, die Befriedigung der gemeinsamen Bedürfnisse und die Wahrung der natürlichen Ressourcen sowie die Berücksichtigung der Bedürfnisse der zukünftigen Generationen. Die Anforderungen an Wahrung und Schutz des Nationalvermögens und an ein verantwortungsvolles Bewirtschaften des Nationalvermögens werden durch ein Schwerpunktgesetz geregelt.

(2) Der Bereich des ausschließlichen Eigentums und der ausschließlichen wirtschaftlichen Tätigkeit des Staates sowie die Schranken und Bedingungen der Veräußerung von aus volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten besonders wichtigem Nationalvermögen werden mit Rücksicht auf die Zielstellungen gemäß Absatz 1 durch ein Schwerpunktgesetz geregelt.

(3) Nationalvermögen darf nur zu gesetzlich bestimmten Zwecken, mit gesetzlich festgelegten Ausnahmen und unter Berücksichtigung der wertbezogenen Proportionalität übertragen werden.

(4) Verträge, die sich auf die Übertragung oder Nutzung von Nationalvermögen beziehen, dürfen nur mit Organisationen geschlossen werden, deren Eigentümerstruktur, Aufbau sowie deren Tätigkeit in Bezug auf die Verwaltung des übertragenen oder zur Nutzung überlassenen Nationalvermögens transparent ist.

(5) Der Staat und die im Eigentum der örtlichen Selbstverwaltungen befindlichen Wirtschaftsorganisationen wirtschaften in gesetzlich festgelegter Form, selbständig und eigenverantwortlich sowie entsprechend den Gesichtspunkten der Gesetzlichkeit, Zweckmäßigkeit und Rentabilität.

Artikel 39

(1) Aus dem zentralen Staatshaushalt dürfen nur solchen Organisationen Förderungen gewährt oder auf Grund von Verträgen Zahlungen geleistet werden, deren Eigentümerstruktur, Aufbau sowie deren Tätigkeit in Bezug auf die Verwendung der Förderungen transparent ist.

(2) Alle mit öffentlichen Geldern wirtschaftenden Organisationen sind verpflichtet, öffentlich über ihr Wirtschaften mit den öffentlichen Geldern abzurechnen. Öffentliche Gelder und Nationalvermögen sind nach dem Prinzip der Transparenz und der Sauberkeit im öffentlichen Leben zu verwalten. Angaben zu öffentlichen Geldern und Nationalvermögen sind Daten von öffentlichem Interesse.

Artikel 40

Die grundsätzlichen Regelungen der allgemeinen Steuerpflicht und des Rentensystems werden im Interesse des zur Befriedigung der gemeinsamen Bedürfnisse erforderlichen berechenbaren Beitrages und der Existenzsicherheit im Alter durch ein Schwerpunktgesetz festgelegt.

Artikel 41

(1) Die Ungarische Nationalbank ist die Zentralbank Ungarns. Die Ungarische Nationalbank ist auf eine in einem Schwerpunktgesetz festgelegte Weise für die Währungspolitik verantwortlich.

(2) Der Präsident der Ungarischen Nationalbank und die Vizepräsidenten werden vom Präsidenten der Republik für sechs Jahre ernannt.

(3) Der Präsident der Ungarischen Nationalbank erstattet dem Parlament jährlich Bericht über die Tätigkeit der Ungarischen Nationalbank.

(4) Der Präsident der Ungarischen Nationalbank erläßt auf Grund einer per Gesetz erhaltenen Ermächtigung und in seinem durch ein Schwerpunktgesetz festgelegten Aufgabenbereich Verordnungen, die nicht im Widerspruch zu Gesetzen stehen dürfen. Der Präsident der Ungarischen Nationalbank kann beim Erlassen von Verordnungen durch den von ihm in einer Verordnung ernannten Vizepräsidenten vertreten werden.

(5) Die detaillierten Regelungen zur Organisation und Tätigkeit der Ungarischen Nationalbank werden durch ein Schwerpunktgesetz festgelegt.

Artikel 42

Die Regelungen zum Aufsichtsorgan für das Finanzvermittlungssystem werden durch ein Schwerpunktgesetz festgelegt.

Artikel 43

(1) Der Staatliche Rechnungshof ist das Finanz- und Wirtschaftskontrollorgan des Parlaments. Der Staatliche Rechnungshof kontrolliert in seinem gesetzlich festgelegten Aufgabenbereich die Durchführung des zentralen Staatshaushalts, die Wirtschaftsführung des Staatshaushalts, die Verwendung der aus dem Staatshaushalt stammenden Ressourcen und die Verwaltung des Nationalvermögens. Der Staatliche Rechnungshof führt seine Kontrollen nach den Gesichtspunkten der Gesetzlichkeit, Zweckmäßigkeit und Rentabilität durch.

(2) Der Präsident des Staatlichen Rechnungshofes wird vom Parlament mit den Stimmen von zwei Dritteln der Parlamentsabgeordneten für zwölf Jahre gewählt.

(3) Der Präsident des Staatlichen Rechnungshofes erstattet dem Parlament jährlich Bericht über die Tätigkeit des Staatlichen Rechnungshofes.

(4) Die detaillierten Regelungen zur Organisation und Tätigkeit des Staatlichen Rechnungshofes werden durch ein Schwerpunktgesetz festgelegt.

Artikel 44

(1) Der Haushaltsrat ist ein Organ zur Unterstützung der gesetzgebenden Tätigkeit des Parlaments, das die Schlüssigkeit des zentralen Staatshaushalts prüft.

(2) Der Haushaltsrat wirkt auf gesetzlich festgelegte Weise bei der Vorbereitung des Gesetzes über den zentralen Staatshaushalt mit.

(3) Zur Verabschiedung des Gesetzes über den zentralen Staatshaushalt ist im Interesse der Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 36 Absatz 4 und 5 die vorherige Zustimmung des Haushaltsrates erforderlich.

(4) Die Mitglieder des Haushaltsrates sind der Präsident des Haushaltsrates, der Präsident der Ungarischen Nationalbank und der Präsident des Staatlichen Rechnungshofes. Der Präsident des Haushaltsrates wird vom Präsidenten der Republik für sechs Jahre ernannt.

(5) Die detaillierten Regelungen zur Tätigkeit des Haushaltsrates werden durch ein Schwerpunktgesetz festgelegt.

Die Ungarische Armee

Artikel 45

(1) Die Ungarische Armee stellt die bewaffneten Streitkräfte Ungarns dar. Die grundlegenden Aufgaben der Ungarischen Armee bestehen im militärischen Schutz der Unabhängigkeit, der territorialen Integrität und der Grenzen Ungarns, in der Erfüllung der sich aus internationalen Verträgen ergebenden gemeinsamen Aufgaben der Verteidigung und der Friedenssicherung sowie in der Ausführung humanitärer Tätigkeiten im Einklang mit dem internationalen Recht.

(2) Zur Führung der Ungarischen Armee sind – soweit in internationalen Verträgen nicht anders verfügt – innerhalb des durch das Grundgesetz und Schwerpunktgesetze festgelegten Rahmens das Parlament, der Präsident der Republik, der Rat für Landesverteidigung, die Regierung sowie der über den entsprechenden Aufgaben- und Kompetenzbereich verfügende Minister berechtigt. Das Wirken der Ungarischen Armee wird von der Regierung angeleitet.

(3) Die Ungarische Armee wirkt bei der Verhütung von Katastrophen bzw. bei der Abwendung und Beseitigung ihrer Folgen mit.

(4) Die Berufssoldaten der Ungarischen Armee dürfen keiner Partei angehören und keine politische Tätigkeit ausüben.

(5) Die detaillierten Regelungen zu Organisation, Aufgaben, Führung und Leitung sowie Tätigkeit der Ungarischen Armee werden durch ein Schwerpunktgesetz festgelegt.

Polizei und Dienste für Nationale Sicherheit

Artikel 46

(1) Die grundlegenden Aufgaben der Polizei bestehen in der Verhinderung bzw. Aufdeckung von Straftaten, im Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Ordnung der Staatsgrenzen.

(2) Die Tätigkeit der Polizei wird von der Regierung angeleitet.

(3) Die grundlegenden Aufgaben der Dienste für Nationale Sicherheit bestehen im Schutz der Unabhängigkeit und der gesetzlichen Ordnung Ungarns und in der Geltendmachung der die nationale Sicherheit betreffenden Interessen Ungarns.

(4) Die Tätigkeit der Dienste für Nationale Sicherheit wird von der Regierung angeleitet.

(5) Die berufsmäßigen Mitglieder der Polizei und der Dienste für Nationale Sicherheit dürfen keiner Partei angehören und keine politische Tätigkeit ausüben.

(6) Die detaillierten Regelungen zu Organisation und Tätigkeit der Polizei und der Dienste für Nationale Sicherheit, die Regelungen zur Anwendung von geheimdienstlichen Mitteln und Methoden sowie die Regelungen im Zusammenhang mit der die nationale Sicherheit betreffenden Tätigkeit werden durch ein Schwerpunktgesetz festgelegt.

Entscheidung über die Teilnahme an militärischen Operationen

Artikel 47

(1) Die Regierung entscheidet über die mit der Überschreitung der Staatsgrenze verbundenen Truppenbewegungen der Ungarischen Armee und ausländischer bewaffneter Streitkräfte.

(2) Das Parlament entscheidet mit den Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Parlamentsabgeordneten – mit Ausnahme der in Absatz 3 festgelegten Fälle – über den Einsatz der Ungarischen Armee im Ausland oder in Ungarn, über ihre Stationierung im Ausland sowie über den in Ungarn erfolgenden oder vom Staatsgebiet Ungarns ausgehenden Einsatz von ausländischen bewaffneten Streitkräften bzw. deren in Ungarn erfolgende Stationierung.

(3) Die Regierung entscheidet über den gemäß Absatz 2 erfolgenden, auf der Entscheidung der Europäischen Union oder der Organisation des Nordatlantikvertrages beruhenden Einsatz der Ungarischen Armee oder ausländischer bewaffneter Streitkräfte sowie ihre anderweitigen Truppenbewegungen.

(4) Die Regierung berichtet – bei gleichzeitiger Information des Präsidenten der Republik – dem Parlament unverzüglich über ihre Entscheidung auf Grund von Absatz 3 sowie in der Sache der Genehmigung der Teilnahme der Ungarischen Armee an der Friedenssicherung oder ihrer auf ausländischem Kriegsgebiet erfolgenden humanitären Tätigkeit.


BESONDERE RECHTSORDNUNG

Gemeinsame Regelungen für den Ausnahmezustand und für den Notstand

Artikel 48

(1) Das Parlament

a) ruft im Falle der Verkündung des Kriegszustandes oder der direkten Gefahr des bewaffneten Angriffs durch fremde Mächte (Kriegsgefahr) den Ausnahmezustand aus und beruft einen Rat für Landesverteidigung,

b) ruft im Falle von auf den Umsturz der gesetzlichen Ordnung oder auf die ausschließliche Ergreifung der Macht gerichteten bewaffneten Handlungen, des weiteren bei schwerwiegenden, mit Waffen oder bewaffnet begangenen gewalttätigen Handlungen, die die Lebens- und Vermögenssicherheit in außerordentlich großem Maße gefährden, den Notstand aus.

(2) Zur Verkündung des Kriegszustandes und zum Friedensschluß sowie zum Ausrufen derbesonderen Rechtsordnung gemäß Absatz 1 sind die Stimmen von zwei Dritteln der Parlamentsabgeordneten erforderlich.

(3) Der Präsident der Republik ist dazu berechtigt, den Kriegszustand zu verkünden, den Ausnahmezustand auszurufen und den Rat für Landesverteidigung ins Leben zu rufen sowie den Notstand auszurufen, wenn das Parlament im Fällen dieser Entscheidungen verhindert ist.

(4) Das Parlament ist im Fällen dieser Entscheidungen dann verhindert, wenn es keine Sitzungen abhält und wenn seine Einberufung wegen der Kürze der Zeit, weiterhin wegen der den Kriegszustand, den Ausnahmezustand oder den Notstand auslösenden Ereignisse auf unabwendbare Hindernisse stößt.

(5) Die Tatsache der Verhinderung sowie der Sachverhalt, daß die Verkündung des Kriegszustands, die Ausrufung des Ausnahmezustands oder des Notstands begründet ist, werden vom Präsidenten des Parlaments, vom Präsidenten des Verfassungsgerichts und vom Ministerpräsidenten übereinstimmend festgestellt.

(6) Das Parlament überprüft auf seiner ersten Sitzung nach dem Ende seiner Verhinderung, ob die Verkündung des Kriegszustands, die Ausrufung des Ausnahmezustands oder des Notstands begründet war, und entscheidet über die Rechtmäßigkeit der angewendeten Maßnahmen. Zu dieser Entscheidung sind die Stimmen von zwei Dritteln der Parlamentsabgeordneten erforderlich.

(7) In der Zeit des Ausnahmezustands oder des Notstands kann das Parlament seine Selbstauflösung nicht verkünden und darf nicht aufgelöst werden. Die allgemeine Wahl der Parlamentsabgeordneten kann in der Zeit des Ausnahmezustands oder des Notstands nicht anberaumt und nicht abgehalten werden; in solchen Fällen muß innerhalb von neunzig Tagen ab der Aufhebung des Ausnahmezustands oder des Notstands ein neues Parlament gewählt werden. Wurde die allgemeine Wahl der Parlamentsabgeordneten bereits abgehalten, hat sich das neue Parlament aber noch nicht konstituiert, wird die konstituierende Sitzung vom Präsidenten der Republik zu einem Zeitpunkt innerhalb von dreißig Tagen ab der Aufhebung des Ausnahmezustands oder des Notstands einberufen.

(8) Das Parlament, das sich selbst aufgelöst hatte oder das aufgelöst wurde, kann in der Zeit des Ausnahmezustands auch vom Rat für Landesverteidigung, in der Zeit des Notstands auch vom Präsidenten der Republik einberufen werden.

Ausnahmezustand

Artikel 49

(1) Der Präsident der Republik ist der Präsident des Rates für Landesverteidigung; Mitglieder des Rates sind der Präsident des Parlaments, die Leiter der Abgeordnetenfraktionen der im Parlament vertretenen Parteien, der Ministerpräsident, die Minister und – mit beratender Stimme – der Generalstabschef der Armee.

(2) Der Rat für Landesverteidigung übt

a) die ihm vom Parlament übertragenen Rechte,

b) die Rechte des Präsidenten der Republik,

c) die Rechte der Regierung

aus.

(3) Der Rat für Landesverteidigung entscheidet

a) über den Einsatz der Ungarischen Armee im Ausland oder in Ungarn, über deren Teilnahme an der Friedenssicherung, über ihre in ausländischen Kriegsgebieten durchgeführte humanitäre Tätigkeit sowie über ihre Stationierung im Ausland;

b) über den in Ungarn erfolgenden oder vom Staatsgebiet Ungarns ausgehenden Einsatz sowie die in Ungarn erfolgende Stationierung von ausländischen bewaffneten Streitkräften;

c) über die Einführung der durch ein Schwerpunktgesetz festgelegten außerordentlichen Maßnahmen.

(4) Der Rat für Landesverteidigung kann Verordnungen erlassen, mit denen er – wie durch ein Schwerpunktgesetz festgelegt – die Anwendung einzelner Gesetze aussetzen, von gesetzlichen Bestimmungen abweichen sowie sonstige außerordentliche Maßnahmen treffen kann.

(5) Eine Verordnung des Rates für Landesverteidigung tritt mit der Aufhebung des Ausnahmezustands außer Kraft, es sei denn, das Parlament verlängert die Gültigkeit der Verordnung.

Notstand

Artikel 50

(1) Die Ungarische Armee kann in Zeiten des Notstands dann eingesetzt werden, wenn der Einsatz der Polizei und der Dienste für Nationale Sicherheit nicht ausreichend ist.

(2) In Zeiten des Notstands entscheidet bei Verhinderung des Parlaments der Präsident der Republik über den nach Absatz 1 erfolgenden Einsatz der Ungarischen Armee.

(3) In Zeiten des Notstands werden vom Präsidenten der Republik die durch ein Schwerpunktgesetz festgelegten außerordentlichen Maßnahmen per Verordnung eingeführt. Der Präsident der Republik kann mit einer Verordnung – wie durch ein Schwerpunktgesetz festgelegt – die Anwendung einzelner Gesetze aussetzen, von gesetzlichen Bestimmungen abweichen sowie sonstige außerordentliche Maßnahmen treffen.

(4) Der Präsident der Republik informiert den Präsidenten des Parlaments unverzüglich über die eingeführten außerordentlichen Maßnahmen. In Zeiten des Notstands hält das Parlament – im Falle seiner Verhinderung der sich mit Angelegenheiten der Landesverteidigung beschäftigende Ausschuß des Parlaments – kontinuierlich Sitzungen ab. Das Parlament kann – im Falle seiner Verhinderung der sich mit Angelegenheiten der Landesverteidigung beschäftigende Ausschuß des Parlaments – die Anwendung der vom Präsidenten der Republik eingeführten außerordentlichen Maßnahmen aussetzen.

(5) Die auf dem Wege einer Verordnung eingeführten außerordentlichen Maßnahmen bleiben dreißig Tage in Kraft, es sei denn, ihre Gültigkeit wird vom Parlament – im Falle seiner Verhinderung von dem sich mit Angelegenheiten der Landesverteidigung beschäftigenden Ausschuß des Parlaments – verlängert.

(6) Eine solche Verordnung des Präsidenten der Republik tritt mit der Aufhebung des Notstands außer Kraft.

Präventive Verteidigungssituationen

Artikel 51

(1) Das Parlament ruft im Falle der Gefahr eines bewaffneten Angriffs von außen oder im Interesse der Erfüllung einer Bündnispflicht für einen befristeten Zeitraum eine präventive Verteidigungssituation aus; gleichzeitig damit ermächtigt es die Regierung, außerordentliche Maßnahmen – wie durch ein Schwerpunktgesetz festgelegt – einzuleiten. Die Dauer der präventiven Verteidigungssituation kann verlängert werden.

(2) Zur Ausrufung und Verlängerung der besonderen Rechtsordnung gemäß Absatz 1 sind die Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Parlamentsabgeordneten erforderlich.

(3) Die Regierung kann nach der Veranlassung der Ausrufung der präventiven Verteidigungssituation Maßnahmen einleiten, die von den die Tätigkeit der Verwaltung, der Ungarischen Armee und der Organe zum Schutz der öffentlichen Ordnung berührenden Gesetzen abweichen, und über die es den Präsidenten der Republik und die nach Themen über den jeweiligen Aufgaben- und Kompetenzbereich verfügenden ständigen Ausschüsse des Parlaments fortlaufend informiert. Die so eingeleiteten Maßnahmen gelten bis zu einer Entscheidung des Parlaments über die Ausrufung der präventiven Verteidigungssituation, jedoch höchstens sechzig Tage.

(4) Die Regierung kann in der Zeit der präventiven Verteidigungssituation Verordnungen erlassen, durch die sie – wie durch ein Schwerpunktgesetz festgelegt – die Anwendung einzelner Gesetze aussetzen, von gesetzlichen Bestimmungen abweichen sowie sonstige außerordentliche Maßnahmen treffen kann.

(5) Eine solche Verordnung der Regierung tritt mit der Aufhebung der präventiven Verteidigungssituation außer Kraft.

Unerwarteter Angriff

Artikel 52

(1) Die Regierung ist bei einem unerwarteten Einfall bewaffneter Gruppen von außen in das Staatsgebiet Ungarns verpflichtet, den Angriff abzuwehren, das Staatsgebiet Ungarns mit den eigenen und verbündeten Streit- und Bereitschaftskräften der Luftverteidigung zu schützen und im Interesse des Schutzes der gesetzlichen Ordnung, der Lebens- und Vermögenssicherheit, der öffentlichen Ordnung und Sicherheit – bei Notwendigkeit gemäß dem vom Präsidenten der Republik bestätigten Plan der bewaffneten Verteidigung – bis zur Entscheidung zur Ausrufung des Notstands oder des Ausnahmezustands mit dem Angriff angemessenen und entsprechend vorbereiteten Kräften sofortige Maßnahmen zu ergreifen.

(2) Die Regierung informiert das Parlament und den Präsidenten der Republik unverzüglich über ihre aufgrund von Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen.

(3) Die Regierung kann im Falle eines unerwarteten Angriffs – wie durch ein Schwerpunktgesetz festgelegt – außerordentliche Maßnahmen treffen und Verordnungen erlassen, mit denen sie die Anwendung einzelner Gesetze aussetzen, von gesetzlichen Bestimmungen abweichen sowie sonstige außerordentliche Maßnahmen treffen kann.

(4) Eine solche Verordnung der Regierung tritt mit der Einstellung des unerwarteten Angriffs außer Kraft.

Gefahrensituationen

Artikel 53

(1) Die Regierung kann im Falle von Naturkatastrophen oder Industrieunfällen, die die Lebens- und Vermögenssicherheit gefährden, sowie im Interesse der Abwendung von deren Folgen eine Gefahrensituation ausrufen und durch ein Schwerpunktgesetz festgelegte außerordentliche Maßnahmen ergreifen.

(2) Die Regierung kann im Falle der Gefahrensituation Verordnungen erlassen, mit denen sie – wie durch ein Schwerpunktgesetz festgelegt – die Anwendung einzelner Gesetze aussetzen, von gesetzlichen Bestimmungen abweichen sowie sonstige außerordentliche Maßnahmen treffen kann.

(3) Eine Verordnung der Regierung gemäß Absatz 2 bleibt fünfzehn Tage lang in Kraft, es sei denn, die Regierung verlängert – auf Grund der Ermächtigung des Parlaments – die Gültigkeit der Verordnung.

(4) Eine solche Verordnung der Regierung tritt mit der Aufhebung der Gefahrensituation außer Kraft.

Gemeinsame Regelungen in Bezug auf eine besondere Rechtsordnung

Artikel 54

(1) In einer besonderen Rechtsordnung kann die Ausübung der Grundrechte – mit Ausnahme der in Artikel II und III sowie in Artikel XXVIII Absatz 2 bis 6 festgelegten Grundrechte – ausgesetzt oder über das in Artikel I Absatz 3 festgelegte Maß hinaus eingeschränkt werden.

(2) In einer besonderen Rechtsordnung darf die Anwendung des Grundgesetzes nicht ausgesetzt, die Tätigkeit des Verfassungsgerichts nicht eingeschränkt werden.

(3) Die besondere Rechtsordnung wird von dem zur Einführung der besonderen Rechtsordnung befugten Organ aufgehoben, wenn die Bedingungen ihrer Ausrufung nicht mehr bestehen.

(4) Die in der besonderen Rechtsordnung anzuwendenden detaillierten Regelungen werden durch ein Schwerpunktgesetz festgelegt.


SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Das Grundgesetz von Ungarn tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

2. Dieses Grundgesetz wird vom Parlament auf Grund von § 19 Absatz 3 Buchstabe a) und § 24 Absatz 3 Gesetz XX/1949 verabschiedet.

3. Die Übergangsbestimmungen zu diesem Grundgesetz werden vom Parlament in einem Verfahren gemäß Punkt 2 gesondert verabschiedet.

4. Die Regierung ist verpflichtet, die zur Durchführung des Grundgesetzes erforderlichen Gesetzesvorlagen im Parlament zu unterbreiten.

*

Wir, die Abgeordneten des am 25. April 2010 gewählten Parlaments, legen im Bewußtsein unserer Verantwortung vor Gott und Mensch und von unserer verfassungsgebenden Gewalt Gebrauch machend, das erste einheitliche Grundgesetz Ungarns wie oben fest.

Es herrsche Frieden, Freiheit und Einvernehmen.


gez. Unterschrift                    gez. Unterschrift

Dr. Pál Schmitt                      László Kövér

Präsident der Republik           Präsident des Parlaments